Persönl. Materielles Recht
Geltungs- -
gebiet Allg. Strafbestimmungen Militärstrafgesetzbuch Kriegsgesetze, Kriegszustand usw.
VII. Beurteilung nach den für deutsche 8157 Abs. 1 MStGB. §*157 Abs. 1 MStGB.
Ausländische, Offiziere gelt. Vorschriften (insb. auch
zum kriegf.
Heere zuge-
lassene
Offiziere.
St GB.), wenn der Kaiser nicht besondere
Bestimmungen getroffen hat.
VIII.
Das Gefolge
solcher
Offiziere.
Nach §* 157 Abs. 2 mit §+ 155 dem
MStG. unterworfen.
Nach § 157 Abs. 2 mit § 155 MSt GB. auch den
Krieasgesetzen unterworfen.
IX.
Kriegs-
gefangene.
[Das Haager Landkriegs-Abkommen
vom 18. 10. 1907 bestimmt in der
Anlage „Ordnung der Gesetze und Ge-
bräuche des Landkriegs“ (Rl. 1910
S. 107, 134) Art. 4 Abs. 1: „Die
K . unterstehen der Gewalt der feindl.
Regierung, aber nicht der Gewalt der
Personen oder der Abteilungen, die sie
gefangen genommen haben“". Art. 8
Abs. 1: „Die Kriegsgefangenen unter-
stehen den Gesetzen, Vorschriften und
Befehlen, die in dem Heere des
Staates gelten, in dessen Gewalt sie sich
befinden. Jede Unbotmäßigkeit kann mit
der erforderlichen Strenge geahndet
werden.“
Nach § 158 MStGB. finden auf strafb.
Handlungen eines K. die Vorschriften
dieses Gesetzes Lv#gl. auch I§s 3, 71 nach
Maßgabe seines Militärranges entspre-
chende Anwendung.
§ 159 enthält noch eine besondere
Strafbestimmung (Entweichung unter
Bruch des Ehrenworts, Bruch des Ehren-
worts nach Entlassung).
Bay. AllhE. 18. 12. 14 (VBl. 1915
S. 3) bestimmt die unmitt. und die mit
Disz-.strafgewalt ausgestatteten Vorge-
setzten der KGef.
LAußerdem ist jeder deutsche Unter-
offizier ols solcher ohne weiteres Vor-
gesetzter sämtlicher Kriegsgefangenen aus
dem Gemeinenstande, usw.]
Nach §94 MStB. gelten die Kriegsgesetze in
Ansehung derj. Kriegsgefangenen welchen der
höchste an ihrem Aufenthaltsorte befehligende Offi-
zier dienstlich bekanntgemacht hat, daß die Kriegs-
gesetze für sie in Kraft treten.
S. ferner oben 1 § 92.
X.
Personen des
Soldaten-
standes.
Hochverrat und Landesverrat (88 80
bis 93 StGB.).
§56. Auf P. des Soldatenstandes, die
sich eines Hoch- oder Landesverrats
schuldig machen, finden 88 80—93 StGB.
Anwendung.
57 MStWGB. Wer im Felde einen Landes-
verrat begeht, wird w. Kriegsverrat mit Z. nicht
unter 10 Jahren od. mit lebensl. Z. bestraft.
§+58. Wegen Kriegsverrats wird mit dem Tode
bestraft, wer mit dem Vorsatze, einer feindl. Macht
Vorschub zu leisten oder den deutschen oder ver-
bündeten Truppen Nachteil zuzufügen:
1. eine der im § 90 St GB. bezeichneten strafb.
Handlungen begeht (usw. Ziff. 2—12).
2. Wege od. Telegraphenanstalten zerstört oder
unbrauchbar macht,