Metadata: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Nachbargebäude und des Verkehrs getroffen wer- 
den. In den BuPrdnungen für Swakopmund 
und Usakos (D Südwestafrika) ist auch Absperrung 
und Beleuchtung der Baustellen während der 
Dunkelheit vorgeschrieben. 
b) Dem Interesse der Feuersicherheit 
dienen Vorschriften, wonach Gebäude nur aus 
bestimmten Materialien errichtet werden dürfen. 
Zugelassen sind z. B. in DSüdwestafrika Bauten 
aus Stein, Backstein, Lehm, Holz oder Wellblech, 
verboten z. B. in Togo, abgesehen von Ausnahmen 
für einzelne Ortsteile, Gras= und Strohhäuser, 
desgl. Zäune aus Gras oder Stroh. In Tsingtau 
müssen Umfassungswände und deckentragende 
Wände in der Regel massiv sein; die Verwendung 
von Eisenfachwerk und Eisenwellblech ist gestattet, 
Holzfachwerk nur für kleinere Anbauten und Ne- 
bengebäude zugelassen; Dachdeckungen von Stroh, 
Rohr usw sind verboten. Feuerstätten und Schorn- 
steine müssen überall aus unverbrennlichem Ma- 
terial bestehen. Mehrstöckige Gebäude müssen in 
Swakopmund und Usakos mindestens eine un- 
verbrennbare Treppe erhalten. 
c) Im gesundheitlichen Itnteresse ist 
zumeist vorgeschrieben, daß die Bauweise eine 
offene sein muß (Mindestabstand z. B. in Swa- 
kopmund 2,50 m, falls die einander zugekehrten 
Umfassungswände Oeffnungen erhalten, sowie 
für Holzhäuser 5 m). In Tsingtau ist z. T. land- 
hausmäßige Bebauung angcordnet. (Es dürfen 
höchstens 3/10, bei Eckgrundstücken ½/1° der Ge- 
samtfläche bebaut werden. Der Mindestabstand 
von den Nachbargrenzen muß 4 m betragen). Die 
zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimm- 
ten Gebäude müssen reichlich Licht und Luft ha- 
ben. Auch Beschränkungen bezüglich der Höhe 
der Bauten finden sich, so z. B in Tsingtau. (Die 
Höhe darf die Straßenbreite nicht überschreiten. 
Die größte zulässige Höhe beträgt 18 m). Es müssen 
Abortanlagen, Mülllagerstätten, Sickeranlagen u. 
dgl. vorhanden sein, die bestimmten Anforderun- 
gen entsprechen. Für Tsingtau ist durch Gouv.-V 
v. 25. 11. 05 (Kolon Gg 06, 350) Anschluß an die 
Entwässerung und Kanalisation vorgeschrieben. 
Aus gesundheitlichen und z. T. auch aus ästheti- 
schen Gründen ist in Togo bestimmt, daß unfertig 
gebliebene oder verwahrloste Häuser niederzu- 
reißen sind. (Ebenso für DÖstafrika die V. v. 
6. 3. 94). 
Im übrigen erteilt ein auf ein Gutachten des 
Bakteriologen Prof. Robert Koch gestützter RErl 
des Ausw. Amts, Kol.-Abt., v. 8. 5. 99 (Kolon Gg 
4, 63) vom gesundheitlichen Standpunkt aus für 
den Hausbau in Tropenländern, insbesondere in 
Malariagegenden, folgende Ratschläge: 
Eine tropenhygienisch richtige Hausanlage muß 
sicheren Schutz gewähren gegen die Sonne, gegen 
Feuchtigkeit und die Träger der Malaria, die Mos- 
kitos, letzteres besonders durch möglichst ausgiebige 
Ventilation des Wohnhauses sowie durch Fern- 
halten der Vegetation von dessen Umgebung. 
Verhältnismäßig gut erfüllen diese Anforderungen 
die nach dem Bungalo-System gebauten Häuser. 
Die Häuser ruhen zweckmäßig auf einem Pfeiler- 
unterbau oder auf Plattformen, die durch Erd- 
ausfschüttung hergestellt und an den Außenseiten 
durch Mauerwerk geschützt sind. Dabei ist eine das 
Wohnhaus von allen Seiten umgebende Veranda 
von 3—4 m Breite in Rechnung zu ziehen. Türen 
  
Bauwesen (VIII. Schutzgebiete 
und Fenster sind derartig herzustellen, daß eine 
ausgiebige Durchlüftung aller Räume bei jeder 
Windrichtung gewährleistet ist. Als Bedachung 
empfiehlt sich ein Doppeldach mit Zwischenluft- 
raum zwischen dem oberen und unteren Dachteil. 
Zum Schutz gegen seitlich fallende Sonnenstrahlen 
wie Durchnässung der Außenwände durch Tropen- 
regen sind die Dächer möglichst schräg zu stellen. 
Als Baumaterial sind Holz, gebrannte Ziegel, 
Luftziegel und Bruchsteine je nach den örtlichen 
Verhältnissen für gleich verwendbar zu erachten. 
4) Aus Verkehrsrücksichten ist überall 
bestimmt, daß die Gebäude in der von der Polizei- 
behörde festgesetzten Baufluchtlinie oder parallel 
mit dieser errichtet werden müssen. Gleichen Rück- 
sichten dient in Togo das Verbot, Einfriedigungen 
aus Kaktus oder Euphorbien herzustellen, sowie 
in Swakopmund die Verpflichtung, Hausnum- 
mern anzubringen. 
e) Vorschriften zur Wahrung ästhetischer 
Interessen sind nur in Kiautschon ergangen, 
wo #&1 BPVbestimmt, daß sich jedes Gebäude mit 
Bezug auf die äußere Gesamterscheinung dem Cha- 
rakter des betreffenden Stadtteils anpassen muß. 
2. Sonderbestimmungen für Ge- 
bäude, in denen eine größere Anzahl von 
Menschen verkehrt (Versammlungsräume usw.), 
haben sich bisher in den Schutzgebieten noch als 
entbehrlich erwiesen. Nur an Gastwirtschaften 
werden in DSüdwestafrika besondere Anforde- 
rungen bezüglich der Abortanlagen usw. gestellt. 
3. Bestimmungen mit Rücksicht 
auf die Lage der Baulichkeiten. 
Eigentliche Festungen gibt es in den Schutz- 
gebieten nicht, so daß Vorschriften nach Art 
des heimischen Reichsrayongesetzes fehlen. Ebenso 
unterliegen Ansiedlungen (Anbauten au- 
ßerhalb einer geschlossenen Ortschaft) daselbst im 
allgemeinen keinen Beschränkungen, wenn man 
nicht die Verordnungen, wonach gewisse Gebiete 
im Hinterlande der größeren afrikanischen Schutz- 
gebiete aus politischen und sicherheitspolizeilichen 
Gründen für den freien Verkehr gesperrt sind, 
dorthin rechnen will. (Vgl. auch § 8 der V für 
Lüderiybucht v. 3. 2.09, wonach die Genehmi- 
gung von Bauten außerhalb des in den Be- 
bauungsplan einbezogenen Gebietes von der 
Uebernahme einer Abbruchsverpflichtung für den 
Fall der Kollision mit dem Bebauungsplan ab- 
hängig gemacht werden kann). Dagegen finden 
sich auch in den Schutzgebieten Vorschriften, die 
Beschränkungen für Bauten in der Nähe 
von Eisenbahnen enthalten (Gouv.LV für 
DOstafrika v. 2. 11.08, Kolon Gg 476, für D Süd- 
westafrika v. 29. 9.09, KolBl 1091, für Togo v. 
1. 10. 06, Kolon Gg 316). Derartige Gebäude be- 
dürfen einer besonderen polizeilichen Genehmi- 
gung, wenn die Entfernung nicht mindestens 20 m 
(DöSWA: 30m) von der nächsten Schiene beträgt 
(wozu in DOA u. Togo, falls die Eisenbahn auf 
einem Damme liegt, noch die 1 ½ fache Höhe 
des letzteren tritt). Die Genehmigung darf nur 
erteilt werden, wenn die Gebäude genügend 
feuersicher bedeckt sind oder nach den örtlichen 
Verhältnissen auch bei einer geringeren Entfer- 
nung als der erwähnten die Feuersgefahr aus- 
geschlossen ist. 
4. Die öffentlichen Straßen und 
Wege in den Ortschaften werden zu-
	        
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