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Nachbargebäude und des Verkehrs getroffen wer-
den. In den BuPrdnungen für Swakopmund
und Usakos (D Südwestafrika) ist auch Absperrung
und Beleuchtung der Baustellen während der
Dunkelheit vorgeschrieben.
b) Dem Interesse der Feuersicherheit
dienen Vorschriften, wonach Gebäude nur aus
bestimmten Materialien errichtet werden dürfen.
Zugelassen sind z. B. in DSüdwestafrika Bauten
aus Stein, Backstein, Lehm, Holz oder Wellblech,
verboten z. B. in Togo, abgesehen von Ausnahmen
für einzelne Ortsteile, Gras= und Strohhäuser,
desgl. Zäune aus Gras oder Stroh. In Tsingtau
müssen Umfassungswände und deckentragende
Wände in der Regel massiv sein; die Verwendung
von Eisenfachwerk und Eisenwellblech ist gestattet,
Holzfachwerk nur für kleinere Anbauten und Ne-
bengebäude zugelassen; Dachdeckungen von Stroh,
Rohr usw sind verboten. Feuerstätten und Schorn-
steine müssen überall aus unverbrennlichem Ma-
terial bestehen. Mehrstöckige Gebäude müssen in
Swakopmund und Usakos mindestens eine un-
verbrennbare Treppe erhalten.
c) Im gesundheitlichen Itnteresse ist
zumeist vorgeschrieben, daß die Bauweise eine
offene sein muß (Mindestabstand z. B. in Swa-
kopmund 2,50 m, falls die einander zugekehrten
Umfassungswände Oeffnungen erhalten, sowie
für Holzhäuser 5 m). In Tsingtau ist z. T. land-
hausmäßige Bebauung angcordnet. (Es dürfen
höchstens 3/10, bei Eckgrundstücken ½/1° der Ge-
samtfläche bebaut werden. Der Mindestabstand
von den Nachbargrenzen muß 4 m betragen). Die
zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimm-
ten Gebäude müssen reichlich Licht und Luft ha-
ben. Auch Beschränkungen bezüglich der Höhe
der Bauten finden sich, so z. B in Tsingtau. (Die
Höhe darf die Straßenbreite nicht überschreiten.
Die größte zulässige Höhe beträgt 18 m). Es müssen
Abortanlagen, Mülllagerstätten, Sickeranlagen u.
dgl. vorhanden sein, die bestimmten Anforderun-
gen entsprechen. Für Tsingtau ist durch Gouv.-V
v. 25. 11. 05 (Kolon Gg 06, 350) Anschluß an die
Entwässerung und Kanalisation vorgeschrieben.
Aus gesundheitlichen und z. T. auch aus ästheti-
schen Gründen ist in Togo bestimmt, daß unfertig
gebliebene oder verwahrloste Häuser niederzu-
reißen sind. (Ebenso für DÖstafrika die V. v.
6. 3. 94).
Im übrigen erteilt ein auf ein Gutachten des
Bakteriologen Prof. Robert Koch gestützter RErl
des Ausw. Amts, Kol.-Abt., v. 8. 5. 99 (Kolon Gg
4, 63) vom gesundheitlichen Standpunkt aus für
den Hausbau in Tropenländern, insbesondere in
Malariagegenden, folgende Ratschläge:
Eine tropenhygienisch richtige Hausanlage muß
sicheren Schutz gewähren gegen die Sonne, gegen
Feuchtigkeit und die Träger der Malaria, die Mos-
kitos, letzteres besonders durch möglichst ausgiebige
Ventilation des Wohnhauses sowie durch Fern-
halten der Vegetation von dessen Umgebung.
Verhältnismäßig gut erfüllen diese Anforderungen
die nach dem Bungalo-System gebauten Häuser.
Die Häuser ruhen zweckmäßig auf einem Pfeiler-
unterbau oder auf Plattformen, die durch Erd-
ausfschüttung hergestellt und an den Außenseiten
durch Mauerwerk geschützt sind. Dabei ist eine das
Wohnhaus von allen Seiten umgebende Veranda
von 3—4 m Breite in Rechnung zu ziehen. Türen
Bauwesen (VIII. Schutzgebiete
und Fenster sind derartig herzustellen, daß eine
ausgiebige Durchlüftung aller Räume bei jeder
Windrichtung gewährleistet ist. Als Bedachung
empfiehlt sich ein Doppeldach mit Zwischenluft-
raum zwischen dem oberen und unteren Dachteil.
Zum Schutz gegen seitlich fallende Sonnenstrahlen
wie Durchnässung der Außenwände durch Tropen-
regen sind die Dächer möglichst schräg zu stellen.
Als Baumaterial sind Holz, gebrannte Ziegel,
Luftziegel und Bruchsteine je nach den örtlichen
Verhältnissen für gleich verwendbar zu erachten.
4) Aus Verkehrsrücksichten ist überall
bestimmt, daß die Gebäude in der von der Polizei-
behörde festgesetzten Baufluchtlinie oder parallel
mit dieser errichtet werden müssen. Gleichen Rück-
sichten dient in Togo das Verbot, Einfriedigungen
aus Kaktus oder Euphorbien herzustellen, sowie
in Swakopmund die Verpflichtung, Hausnum-
mern anzubringen.
e) Vorschriften zur Wahrung ästhetischer
Interessen sind nur in Kiautschon ergangen,
wo #&1 BPVbestimmt, daß sich jedes Gebäude mit
Bezug auf die äußere Gesamterscheinung dem Cha-
rakter des betreffenden Stadtteils anpassen muß.
2. Sonderbestimmungen für Ge-
bäude, in denen eine größere Anzahl von
Menschen verkehrt (Versammlungsräume usw.),
haben sich bisher in den Schutzgebieten noch als
entbehrlich erwiesen. Nur an Gastwirtschaften
werden in DSüdwestafrika besondere Anforde-
rungen bezüglich der Abortanlagen usw. gestellt.
3. Bestimmungen mit Rücksicht
auf die Lage der Baulichkeiten.
Eigentliche Festungen gibt es in den Schutz-
gebieten nicht, so daß Vorschriften nach Art
des heimischen Reichsrayongesetzes fehlen. Ebenso
unterliegen Ansiedlungen (Anbauten au-
ßerhalb einer geschlossenen Ortschaft) daselbst im
allgemeinen keinen Beschränkungen, wenn man
nicht die Verordnungen, wonach gewisse Gebiete
im Hinterlande der größeren afrikanischen Schutz-
gebiete aus politischen und sicherheitspolizeilichen
Gründen für den freien Verkehr gesperrt sind,
dorthin rechnen will. (Vgl. auch § 8 der V für
Lüderiybucht v. 3. 2.09, wonach die Genehmi-
gung von Bauten außerhalb des in den Be-
bauungsplan einbezogenen Gebietes von der
Uebernahme einer Abbruchsverpflichtung für den
Fall der Kollision mit dem Bebauungsplan ab-
hängig gemacht werden kann). Dagegen finden
sich auch in den Schutzgebieten Vorschriften, die
Beschränkungen für Bauten in der Nähe
von Eisenbahnen enthalten (Gouv.LV für
DOstafrika v. 2. 11.08, Kolon Gg 476, für D Süd-
westafrika v. 29. 9.09, KolBl 1091, für Togo v.
1. 10. 06, Kolon Gg 316). Derartige Gebäude be-
dürfen einer besonderen polizeilichen Genehmi-
gung, wenn die Entfernung nicht mindestens 20 m
(DöSWA: 30m) von der nächsten Schiene beträgt
(wozu in DOA u. Togo, falls die Eisenbahn auf
einem Damme liegt, noch die 1 ½ fache Höhe
des letzteren tritt). Die Genehmigung darf nur
erteilt werden, wenn die Gebäude genügend
feuersicher bedeckt sind oder nach den örtlichen
Verhältnissen auch bei einer geringeren Entfer-
nung als der erwähnten die Feuersgefahr aus-
geschlossen ist.
4. Die öffentlichen Straßen und
Wege in den Ortschaften werden zu-