Nachweis dafür zu erbringen, daß wir berechtigt waren,
in Belgien einzumarschieren. Denn die ganze Schuld-
frage ist eine moralische, keine völkerrechkliche
Frage. Das Völkerrecht bekrachtet keine Kriegserklä-
rung als ein Verbrechen. Zum Verbrechen stempelk sie
nicht einmal das Völkerbundsstatuk, sondern erst das
Genfer Prokokoll, das voraussichtlich niemals Rechts-
kraft erlangen wird. Es wird deshalb durch den Verkrag
von Versailles Deutschland nur vorgeworfen, durch die
Entfesselung des Welkkrieges die Gesetze der Moral
verletzt zu haben. Und deshalb würde es unsere Feinde
ebensowenig veranlassen, uns wegen der Verletzung der
belgischen Meukralikät nicht mehr mit ihren Vorwürfen
zu überhäufen, wenn es uns gelänge, zu beweisen, daß
wir berechkigk waren, durch Belgien zu marschieren, wie
sie das uns unzweifelhaft völkerrechklich zustehende Recht
zur Kriegserklärung verhinderk hat, die Entfesselung des
Welkkrieges für das größke Verbrechen der Geschichte zu
erklären. Die deulsche Regierung hakte — das beweisen
die Erklärungen des Reichskanzlers — das Bewußk-=
sein einer Verkragsverletzung, als unsere Truppen die
belgische Grenze überschrikken, und diese Taksache würde
uns moralisch belasten, auch wenn wir nachweisen könn-
ken, keine Verkragsverletzung begangen zu haben, und
darum juristisch freigesprochen werden müßken. Sie
würde uns moralisch belasten, wenn nichk im Leben
der Völker noch viel mehr als im Leben des
einzelnen nichk nur im jurifstischen, sondern auch
in moralischem Sinne das Rechk zur Notwehr
immer anerkannk worden wäre.
Wir befanden uns nichk nur in dem Glauben, sondern
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