Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

Quĩ  cxeipil,  interdum  falolur.  45

ren,  dem  Kläger  den  anugeführten  Umstand  zum
Beweise  auferlegten.  Das  Appellationsgericht  stützte
sich  hiefür  insbesonderec  auf  die  Betrachtung,  daß
sich  nicht  annehmen  lasse,  die  Gemeinde  habe  in
ihrer  Antwort  auf  die  Klage  der  Juden  von  1807
ein  rechtsverbindliches  Geständniß  über  die  Existenz
dieses  Gemeinderechtes  ablegen  wollen,  und  daß  sie  auch
ein  solches  in  der  That  nicht  abgelegt  habe,  weil
selbst  in  einem  Zugeständnisse  über  die  Ausübung
eines  Gemeinderechtes  noch  kein  solches  über  das
rechtliche  Bestehen  desselben  gefunden  werden  könne.

Decr  oberste  Gerichtshof  dagegen  nahm  auf  das
Revisionsgesuch  des  Klägers  den  fraglichen  Umstand
für  zugestanden  und  bereits  feststehend  an,  beseitigte
daher  gene  Beweisauflage  als  überflüssig.

In  den  Gründen  zum  oberstuichsen  ichen  Erkenntnisse
  wurde  zuerst  angeführt,  die  Gemeinde  P.
habe  in  der  Verhandlung  von  1807  gar  nicht  bestimmt
  widersprochen,  daß  auf  dem  fraglichen  Hause
ein  Gemeinderecht  gehaftet  habe,  sondern  um  abgcläugnet,
  daß  es  unter  den  mit  verkauften  Rechten
und  Gerechtsamen  an  die  dortigen  Käufer  mit  übergegangen
  sei,  wie  solches  deutlich  aus  den  Gründen
hervorgehe,  welche  sie  ihrer  damaligen  Exzeption
zur  Begründung  ihres  Widerspruches  beigefügt  habe.
Sodann  fahren  dieselben  fort:

Wenn  aber  auch  ein  bestimmter  Widerspruch
der  Klagsbehauptung,  daß  auf  fraglichem  Hause
ein  Gemeinderecht  haftete,  und  daß  dieses  an  die
Juden  N.  N.  mit  verkauft  worden  sei,  in  der  Verhandlung
  von  1807  enthalten  wäre,  so  würde  dieser
doch  nicht  zu  berücksichtigen  sein,  weil  er  mit
den  von  der  Gemeinde  in  derselben  Verhandlung
  weiter  vorgebrachten  gerstörlichen
  Einreden  nicht  vereinbar  wäre,
vielmehr  geradezu  in  Widerspruch
stlünde,  und  daher  der  sonst  geltende  Grundsatz,