Quĩ cxeipil, interdum falolur. 45
ren, dem Kläger den anugeführten Umstand zum
Beweise auferlegten. Das Appellationsgericht stützte
sich hiefür insbesonderec auf die Betrachtung, daß
sich nicht annehmen lasse, die Gemeinde habe in
ihrer Antwort auf die Klage der Juden von 1807
ein rechtsverbindliches Geständniß über die Existenz
dieses Gemeinderechtes ablegen wollen, und daß sie auch
ein solches in der That nicht abgelegt habe, weil
selbst in einem Zugeständnisse über die Ausübung
eines Gemeinderechtes noch kein solches über das
rechtliche Bestehen desselben gefunden werden könne.
Decr oberste Gerichtshof dagegen nahm auf das
Revisionsgesuch des Klägers den fraglichen Umstand
für zugestanden und bereits feststehend an, beseitigte
daher gene Beweisauflage als überflüssig.
In den Gründen zum oberstuichsen ichen Erkenntnisse
wurde zuerst angeführt, die Gemeinde P.
habe in der Verhandlung von 1807 gar nicht bestimmt
widersprochen, daß auf dem fraglichen Hause
ein Gemeinderecht gehaftet habe, sondern um abgcläugnet,
daß es unter den mit verkauften Rechten
und Gerechtsamen an die dortigen Käufer mit übergegangen
sei, wie solches deutlich aus den Gründen
hervorgehe, welche sie ihrer damaligen Exzeption
zur Begründung ihres Widerspruches beigefügt habe.
Sodann fahren dieselben fort:
Wenn aber auch ein bestimmter Widerspruch
der Klagsbehauptung, daß auf fraglichem Hause
ein Gemeinderecht haftete, und daß dieses an die
Juden N. N. mit verkauft worden sei, in der Verhandlung
von 1807 enthalten wäre, so würde dieser
doch nicht zu berücksichtigen sein, weil er mit
den von der Gemeinde in derselben Verhandlung
weiter vorgebrachten gerstörlichen
Einreden nicht vereinbar wäre,
vielmehr geradezu in Widerspruch
stlünde, und daher der sonst geltende Grundsatz,