Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

10  Meyer,  Das  Staatsrecht  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar-Eisenach.  83.

richtung  zu  einer  allgemeinen  und  brachte  sie  mit  der  landständischen  Verfassung  in  nähere  Verbindung.
  Die  herzoglichen  Lande  wurden  in  sechs  Aufsichtsbezirke  getheilt  und  für  jeden  derselben
ein  Landrath  bestellt,  den  die  landständische  Deputation  aus  den  Gutsbesitzern  d.  h.  Rittergutsbesitzern,
  adligen  oder  nicht  adligen  Standes,  des  Bezirkes  auf  drei  Jahre  zu  wählen  und  dem  Herzog
zur  Bestätigung  zu  präsentiren  hatte.  Die  Landräthe  sollten  ihr  Augenmerk  auf  Alles  richten,
was  zur  Beförderung  der  Landescultur  dienen  könnte,  für  die  öffentliche  Sicherheit  Sorge  tragen,
die  Aufsicht  über  den  Wege-,  Straßen=  und  Wasserbau  führen,  auf  die  Steuerbeamten  und  die  Art
der  Steuererhebung  achten,  in  Militärsachen,  bei  Aushebungen,  Verabschiedungen  und  Eingquartierungen
  mitwirken  1).  Durch  die  Constitution  von  1809  wurde  ferner  ein  Landschaftscollegium
  eingesetzt,  dem  die  bisher  dem  Landschaftskassendirector  und  dem  Steuercollegium
zustehende  Leitung  des  Steuerwesens,  die  von  der  Kriegscommission  besorgten  Kriegs=  und  Cantonsgeschäfte,
  die  Verwaltung  des  Brandassecurationsinstituts  und  die  Angelegenheiten  des  Wege-,
Straßen=  und  Uferbaues  übertragen  wurden.  Das  Collegium  destand  aus  einer  Anzahl  vom
Herzog  ernannter  Beamten,  einem  Landschaftsdeputirten  und  den  sechs  Landräthen;  es  war  die
vorgesetzte  Behörde  der  Landräthe,  an  welche  diese  zu  berichten  hatten  2).  —  Endlich  kam  es  in
den  Jahren  1808—15  zur  Errichtung  verschiedener  Criminalgerichte  in  einzelnen  Theilen
des  Landes.  Veranlaßt  wurde  dieselbe  durch  die  Erkenntniß,  daß  den  Justizämtern  und  Patrimonialgerichten
  oft  die  geeigneten  Kräfte  zur  Führung  von  Strafuntersuchungen  abgingen.  Die
Criminalgerichte  waren  lediglich  untersuchende  Behörden,  die  Entscheidung  stand  den  Regierungen  zu.

Weitere  Veränderungen  erfolgten  durch  die  Verordnungen,  die  Organisation  des  Staatsministeriums
  und  die  Organisation  der  Landescollegien  betr.,  vom  1.  u.  15.  Dec.  1815.  Das
bisherige  geheime  Consilium  erhielt  die  Bezeichuung  Staatsministerium;  es  sollte  das
höchste  Landescollegium  sein  und  namentlich  diejenigen  Sachen  vorberathen,  welche  der  persönlichen
Entscheidung  des  Großherzogs  vorbehalten  waren.  Es  zerfiel  in  drei  Departements,  an  deren
Spitze  je  ein  Staatsminister  stand,  dem  ein  geheimer  Referendar  zur  Unterstützung  beigegeben
war.  Jeder  Departementschef  konnte  zugleich  auch  Präsident  eines  Landescollegiums  sein.  Unter
dem  Staatsministerium  standen  folgende  Landescollegien  als  Behörden  höherer  Instanz:  1)  die
Landesregierungen  zu  Weimar  und  Eisenach  als  Gerichte  zweiter  Instanz,  Gerichte  erster
Instanz  für  die  Schriftsäßigen,  Landeshoheitsbehörden  und  Lehnshöfe,  2)  die  Landesdirection,
  welche  an  Stelle  des  bisherigen  Polizeicollegiums  zu  Weimar  und  der  Polizeidirection
zu  Eisenach  trat,  als  Landespolizeibehörde  fungirte  und  aus  zwei  Sectionen  bestand,  von  denen
die  eine  in  Weimar,  die  andere  in  Eisenach  ihren  Sitz  hatte,  3)  das  Landschaftscollegium
als  Behörde  für  die  Steuerverwaltung,  aus  der  aber  der  landschaftliche  Deputirte  ausschied,  da
die  Theilnahme  der  Landstände  an  der  Verwaltung  nach  der  neuen  Verfassung  völlig  aufhörte,
4)  das  Kammercollegium  für  die  Verwaltung  der  Domänen  und  Regalien,  hervorgegangen
aus  den  bereits  im  Jahre  1809  zu  einer  Behörde  vereinigten  Kammercollegien  in  Weimar  und
Eisenach,  5)  die  Oberconsistorien  zu  Weimar  und  Eisenach,  welche  nach  der  im  Jahre  1804
erfolgten  Aufhebung  des  jenaer  Consistoriums  noch  übrig  geblieben  waren  und  nunmehr,  nachdem
ihnen  ihre  Gerichtsbarkeit  schon  durch  die  Consistorialordnungen  vom  27.  Jan.  1804  und  8.  September
  1806  entzogen  war,  lediglich  als  kirchliche  Verwaltungsbehörden  fungirten.  Durch  Verordnung
  vom  27.  Dec.  1837  wurden  beide  Oberconsistorien  zu  einem  einzigen  vereinigt,  das  aber  aus
zwei  Abtheilungen  bestand,  von  denen  die  eine  in  Weimar,  die  andere  in  Eisenach  ihren  Sitz  hatte.

Das  gemeinsame  Hofgericht  hörte  mit  dem  1.  Jan.  1817  auf  und  die  bei  ihm
anhängigen  Sachen  gingen  auf  die  betreffenden  Regierungen  über.  Dagegen  wurde  in  Ausführung
des  Art.  12  der  Bundesacte  in  Gemeinschaft  mit  den  sächsischen  Herzogthümern  und  den  reußischen
Fürstenthümern  ein  Oberappellationsgericht  in  Jena  gegründet.  Diesem  traten  im
Jahre  1849  auch  die  schwarzburgischen  und  anhaltischen  Länder  bei.

In  den  untern  Instanzen  wurde  in  jener  Zeit  wenig  geändert.  Die  Justizämter,
Rentämter,  Patrimonialgerichte  und  städtischen  Obrigkeiten  blieben  in  ihrer  alten  Verfassung  und
mit  ihren  bisherigen  Befugnissen  bestehen.  Auch  die  Criminalgerichte  und  Landräthe  erhielten  sich.
Letztere  sollten  vom  Landtage  aus  den  Rittergutsbesitzern  gewählt  und  vom  Großherzog  bestätigt
werden;  sie  hatten  Sitz  und  Stimme  in  der  Landesdirection  und  dem  Landschaftscollegium  ).

Die  Trennung  von  Verwaltung  und  Justiz  war  innerhalb  dieser  Organisation
noch  nicht  durchgeführt.  Nicht  nur  daß  in  der  untern  Instanz  beide  Functionen  vereinigt  waren,
auch  bei  den  höheren  Behörden  bestand  keine  scharfe  Scheidung  derselben,  da  den  Landesregierungen.
sowohl  Jurisdictionsbefugnisse  als  Landeshoheitsrechte  zustanden.

 

 

1)  Constit.  von  1809  §  48—55.
2)  Const.  von  1809  §  30—45.
3)  Gr.  Ges.  §  118.  Instruction  vom  27.  Sept.  1817.