Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

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8.  3.
Gegenstände  dieser  außerordentlichen  Grundbesteuerung  sind:
1)  der  eigentliche  Grund  und  Boden  an  Feldern,  Wiesen,  Gärten,  Weinbergen,
Waldungen  und  sonstigen  Pflanzungen;
2)  zur  Fischerei  benutzte  Teiche  und
3)  Wohngebäude.
8.  4.
Befreit  von  der  Besteuerung  bleiben:
1)  alle  Gruwbesitzungen,  die  zum  hiesigen  Staats=  und  Cammer-Vermögen  gehören:
2)  die  Grundbesitzungen  der  Kirchen,  Pfarreien,  Schulen  und  milden  Stistungen,
sowie  die  zu  Gemeindezwecken,  namentlich  zu  Hirtenhäusem,  Armenhäusern  und  dergl.,
bestimmten  Wohnungen,  insoweit  dieselben  bisher  steuersrei  waren,  und
3)  die  Gottesäcker  vder  Begräbnißplätze.
.  5.
Ohne  Prãjudiz  fũr  eine  etwaige  kũnftige  ordentliche  Besteuerung  des  steuerfreien
Grundtesitzes  steht  den  Eigenthümern  der  Grundbesitzungen,  welche  mit  der  außerordentlichen
  Grundsteuer  belegt  werden,  deshalb  kein  Anspruch  auf  Entschädigung  zu.

8.  6.
Als  steuerfrei  werden  alle  diejenigen  Grundbesitzungen  einschließlich  der  Gebãude
angesehen,  welche  nicht  mit  einer  urkundlich  nachweisbaren  ordinairen  Grundsteuer
(ordinaire  Steuer,  Contribution,  Löhnung,  Schock=  oder  Soldatensteuer)  belastet  sind.

S.  7.

Der  steuerfreie,  nach  §.  2  und  3  der  Besteuerung  unterliegende  Grundbesitz  wird

Behufs  seiner  Heranziehung  zur  außerordentlichen  Grundsteuer  in  Classen  getheilt.
*  8B.

Für  Felder,  Wiesen,  Gärten,  Weinberge  und  andere  Pflanzungen  mit  Ausnahme
der  eigentlichen  Waldungen,  desgleichen  für  zur  Fischerei  benutzte  Teiche  werden  sieben
Classen  gebildet,  und  es  wird  als  Maßstab  für  die  Einstellung  der  Gn#dstücke  in  die
verschiedenen  Classen  der  zur  Zeit  der  Abschähung  bestehende  mittlere  Kaufwerth  derselben
  unter  Berücksichtigung  der  Ertragsfähigkeit  und  des  Umstandes,  ob  ein  Grundstück
  zu  einem  geschlossenen  Complexe  gehört  oder  nicht,  zu  Grunde  gelegt.