212 8 50. Deutsch-französischer Krieg. Uebersicht.
— teils in der Begründung, teils in den Verhandlungen — diese Auffassung
ausdrücklich abgelehnt, ähnlich wie dies nach dem Kriege
von 1870 in Frankreich bei Erlaß der Kriegsschädengesetze geschah
(S. 376). Die Einführung einer rechtlichen Ersatzpflicht für Kriegsschäden
erregte, wie schon seit Jahrhunderten (S. 67), in dreifacher
Beziehung Bedenken. Einmal scheuten sich die Staaten, Vorgänge
zu schaffen, auf die sich die Beteiligten bei späteren, den Staat in
ungünstiger Finanzlage zurücklassenden Kriegen berufen könnten,
ferner bestand die Befürchtung, daß der Feind vermittelst des besetzten
Teils den ganzen angegriffenen Staat belasten könnte, und
endlich nahm man an, die des Rückgriffs an den Staat sicheren Untertanen
würden in ihren Anstrengungen, ihr Vermögen dem feindlichen
Zugriff zu entziehen, nachlassen.
In Preußen und Oesterreich, in welchen Staaten die Ersatzpflicht
nicht auf gesetzlichem Wege eingeführt wurde, konnte von Begründung
einer Rechtspflicht überhaupt nicht die Rede sein.
Der Rechtsweg für Feststellung der Kriegsschäden ist nirgends
zugelassen, in dem sächsischen Gesetz sogar ausdrücklich ausgeschlossen,
hier ist aber wenigstens eine Art von Verwaltungsinstanzenzug
geschaffen (S. 200).
V. Kapitel. Die rechtliche Behandlung der Schäden aus
dem deutsch-französischen Kriege von 1870—1871.
8 50. Uebersicht.
A. Allgemeines.
I. Nachdem der Krieg mit Frankreich durch die großen Waffenerfolge
der vereinigten deutschen Heere zu einem glorreichen
Ende geführt und das Deutsche Reich gegründet war, erschien es
sowohl der Regierung wie den Volksvertretungen selbstverständlich,
daß die Beseitigung der im Verlaufe des Krieges eingetretenen
Schäden aus Reichsmitteln erfolgen müßte. Kaum einen Monat nach
Abschluß des endgültigen Friedens zu Frankfurt a M. am 10. Mai
1871 ergingen vier grundlegende Reichsgesetze. Die drei ersten:
betreffend „den Ersatz von Kriegsschäden und Kriegs
leistungen“, ferner „die Entschädigung der deutschen
Reederei“, und endlich „dieGewährung von Beihilfen
an die aus Frankreich ausgewiesenen Deutschen“ sind
am 14. Juni 1871 vollzogen (RGBl. 1871 Nr. 660, 661, 663; S.
247, 249, 253). Das vierte Reichsgesetz, betr.: „die Gewährung
von Beihilfen an Angehörige der Reserve und
Landwehr“ trägt das Datum des 22. Juni 1871 (RGBE 1871 Nr.
669, S. 271). Später erging dann noch ein — nur für das Gebiet
des vormaligen Norddeutschen Bundes erlassenes. — Reichsgesetz
betr.: „die Gewährung von nachträglichen Vergütungen
für Kriegsleistungen der Gemeinden“ vom 23.
Februar 1874 (RGBl. 1874 Nr. 990 S. 17 £.). Dieses Gesetz kann
jedoch, da es nur eine Ergänzung des Preußischen Kriegsleistu ngB