Metadata : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

338  VI.  Zuständigkeitsgesetz.

5  8.  Der  Bezirksausschuß  beschließt,  soweit  )  die  Beschlußfassung
  nach  den  Gemeindeverfassungsgesetzen  der
Aufsichtsbehörde  zusteht,  über  die  Veränderung  der
Grenzen  der  Stadtbezirke.  Der  Bezirksausschuß  beschließt
  über  die  in  Folge  einer  Veränderung  der
Grenzen  der  Stadtbezirke  nothwendig  werdende  Auseinandersetzung)
  zwischen  den  betheiligten  Gemeinden,
vorbehaltlich  der  den  letzteren  gegen  einander  zustehenden
  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren.

8  9.  Streitigkeiten  über  die  bestehenden  Grenzen  der
Stadtbezirke  unterliegen  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  8).  Ueber  die  Festsetzung  streitiger
Grenzen  beschließt  vorläufig,  sofern  es  das  öffentliche
Interesse  erheischt,  der  Bezirksausschuß.  Bei  dem  Beschlusse
  behält  es  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  im
Verwaltungsstreitverfahren  sein  Bewenden.

§  10.  Die  Gemeindevertretung  beschließt  9):  1.  auf
Beschwerden  und  Einsprüche  10),  betreffend  den  Besitz

6)  Die  Genehmigung  des  Königs  bleibt  nothwendig,  wenn
Landgemeinden  oder  Gutsbezirke  oder  einzelne  Grundstücke
derselben  unter  Zustimmung  der  Betheiligten  mit  dem  Stadtbezirke
  veretnigt  werden  sollen.

7)  Wird  der  Bestand  eines  Ortsarmenverbandes  geändert,
so  bleiben  bis  zur  Auseinandersetzung  die  bisherigen  Bestandtheile
  defselben  verpflichtet.

8)  In  demselben  Verfahren  wird  auch  darüber  zu  entscheiden
  sein,  ob  ein  Ort  die  Eigenschaft  einer  Stadt  besitzt.

9)  Die  Gemeindevertretung  beschließt  lediglich  als  Organ
der  Stadtgemeinde  über  den  von  dieser  einzunehmenden
Rechtsstandpunkt  und  entscheidet  nicht  etwa  als  Behörde  einen
Streit  zwischen  dem  Betheiligten  und  dem  Gemeindevorstande.

10)  Man  beschwert  sich  über  eine  bereits  vollzogene  Maß-1
  unp  erhebt  Einspruch  über  eine  noch  zu  völlziehende

aßregel.