338 VI. Zuständigkeitsgesetz.
5 8. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit ) die Beschlußfassung
nach den Gemeindeverfassungsgesetzen der
Aufsichtsbehörde zusteht, über die Veränderung der
Grenzen der Stadtbezirke. Der Bezirksausschuß beschließt
über die in Folge einer Veränderung der
Grenzen der Stadtbezirke nothwendig werdende Auseinandersetzung)
zwischen den betheiligten Gemeinden,
vorbehaltlich der den letzteren gegen einander zustehenden
Klage im Verwaltungsstreitverfahren.
8 9. Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der
Stadtbezirke unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren
8). Ueber die Festsetzung streitiger
Grenzen beschließt vorläufig, sofern es das öffentliche
Interesse erheischt, der Bezirksausschuß. Bei dem Beschlusse
behält es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im
Verwaltungsstreitverfahren sein Bewenden.
§ 10. Die Gemeindevertretung beschließt 9): 1. auf
Beschwerden und Einsprüche 10), betreffend den Besitz
6) Die Genehmigung des Königs bleibt nothwendig, wenn
Landgemeinden oder Gutsbezirke oder einzelne Grundstücke
derselben unter Zustimmung der Betheiligten mit dem Stadtbezirke
veretnigt werden sollen.
7) Wird der Bestand eines Ortsarmenverbandes geändert,
so bleiben bis zur Auseinandersetzung die bisherigen Bestandtheile
defselben verpflichtet.
8) In demselben Verfahren wird auch darüber zu entscheiden
sein, ob ein Ort die Eigenschaft einer Stadt besitzt.
9) Die Gemeindevertretung beschließt lediglich als Organ
der Stadtgemeinde über den von dieser einzunehmenden
Rechtsstandpunkt und entscheidet nicht etwa als Behörde einen
Streit zwischen dem Betheiligten und dem Gemeindevorstande.
10) Man beschwert sich über eine bereits vollzogene Maß-1
unp erhebt Einspruch über eine noch zu völlziehende
aßregel.