Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

$  145.  Die  organisatorische  Verteilung  der  Kolonialgewalt.  855

briefe  und  des  Schutzgebietsgesetzes  zur  Zeit  eine  wesentliche  praktische
Bedeutung  dadurch  verloren,  dals  die  bisher  von  der  ostafrikanischen
und  Neuguiena-Gesellschaft  versuchte  Verwaltung  in  den  Schutzgebieten
  unmittelbar  auf  das  Reich  übernommen  worden  ist?.  Allein
eine  Wiederbelebung  ist  rechtlich  jederzeit  zulässig.

Die  Rechtslage,  die  solchen  Falles  Platz  greift,  wird  dadurch  bezeichnet,
  dafs  die  Zwecke  der  Kolonialgesellschaften  mit  den  Aufgaben
der  Kolonialpolitik  des  Reiches  gleichartige  und  dafs  die  zu  diesem
Behufe  von  den  Gesellschaften  ausgeübten  Hoheits-  oder  Herrschaftsrechte
  die  gleichen  Mittel,  wie  die  in  der  Kolonialgewalt  des  Reiches
enthaltenen  sind.  Die  Kolonialgesellschaften  gewinnen  damit  den
Charakter  öffentlichrechtlich  regulierter  Verbände,  die  zwar  für  die
Organisation  der  Schutzgebiete  nicht  wesentlich  und  darum  keine
Zwangsverbände  sind,  die  aber  dem  Gebiete  der  Selbstverwaltung  angehören
  '°.

Auf  der  einen  Seite  stehen  ihnen  Herrschaftsrechte,  die  mit  öffentlichen
  Rechten  gleichartig  sind,  als  subjektive  Rechte  auch  im  Verhältnisse
  zum  Reiche  zu.  Es  ist  hierfür  gleichgültig,  ob  sie  dieselben
ursprünglich  durch  Aneignung  oder  durch  Verträge  insbesondere  mit
den  Eingeborenen  erworben  haben,  oder  ob  sie  ihnen  vom  Reiche
verliehen  oder  nach  erstmaliger  Übertragung  auf  dieses  zurückverliehen
  worden  sind.

Auf  der  anderen  Seite  steht  dem  Reiche  gegenüber  den  Gesellschaften,
  wie  gegenüber  jedem  anderen  Unternehmer  kraft  seiner
Kolonialgewalt  das  Recht  zu,  durch  seine  Gesetzgebung  oder  durch
das  zutreffende  kaiserliche  Verordnungsrecht  die  Bedingungen  zu
regeln,  unter  welchen  ihre  Zulassung  auf  den  Schutzgebieten  überhaupt
  und  die  Ausübung  aller  der  Rechte,  die  sie  in  Anspruch  nehmen,
zu  erfolgen  hat.  Das  Reich  hat  insbesondere  zu  bestimmen,  welchen
Rechten  der  Aufsicht  sie  sich  zu  unterwerfen  haben  und  demgemäls
diese  Aufsicht  zu  führen.

Allerdings  ist  hierbei  die  Gesetzgebung  des  Reiches  beschränkt
in  Gemälsheit  des  Rechtsschutzes,  der  allen  wohlerworbenen  Rechten
gemeingültig  gebührt.  Denn  die  hier  fraglichen  Hoheits-  oder  Herrschaftsrechte
  sind  als  auch  von  Privaten  erwerbbar  anerkannt.  Auch  sie  dürfen

°  V.O.  behufs  Übertragung  der  Befugnisse  des  ehemaligen  Landeshauptmanns
  auf  den  kaiserlichen  Kommissar  für  das  Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie
  vom  6.  Mai  1890.  Vertrag  zwischen  der  kaiserlichen  Regierung
und  der  Deutsch-ostafrikanischen  Gesellschaft  vom  20.  November  1890  $  4.  —
Drucksachen  des  Reichstages  1890  No.  166.

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