Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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code  d’instruction  criminelle  von  1808,  das  in  den  Rheinlanden
Aufnahme  gefunden  hatte,  bot  ein  fertigeres  modernes  Bild  eines
organisirten  Verfahrens  dar,  während  das  englische,  schottische
und  nordamerikanische  Strafverfahren  weniger  bekannt  war,  von
welchen  das  schottische  mit  seiner  Kronanwaltschaft  am  ersten
den  deutschen  Anschauungen  hätte  angepasst  werden  können.
Schwurgerichte  und  Staatsanwaltschaft  schienen  bei  der  Reform
des  Strafverfahrens  untrennbar  und  beide  galten  in  französischer
Gestalt  als  nachahmungswürdig,  wie  so  viele  andere  Staatseinrichtungen
  seit  der  grossen  Revolution.

In  der  Staatsanwaltschaft  erkannte  man  jedoch  damals  nur
das  staatliche  Organ  der  Strafrechtspflege  neben  den  Strafgerichten
  und  zwar  nur  als  Vertreter  der  Rechtsordnung  im
Staate,  nicht  als  Vertreter  der  Regierung  in  der  Staats-  besonders
Justizverwaltung,  welches  nothwendig  sei,  um  die  absolute
Geltung  des  Gebotes  der  Strafgesetze:  „Strafe  soll  unter  der
gesetzlichen  Voraussetzung  in  jedem  Falle  sein“!  gegen  deren
Uebertreter  zu  erzwingen,  die  eine  Staatspficht  weit  mehr  als
ein  blosser  Strafanspruch  des  Staates  sei,  um  die  Rechts-  und
Staatsordnung  (Rechtsgüterschutz  inbegriffen)  im  geordneten  Wege
eines  von  der  Regierung  unabhängigen  Rechtsverfahrens  mit
Hilfe  der  Staatsklägerschaft  zu  erhalten.  Die  Einmischung  der
Staatsregierung  in  den  Lauf  der  Strafrechtspflege  als  „Kabinets-Justiz“
  war  grundsätzlich  ebenso  verpönt,  wie  die  Abhängigmachung
des  Eintritts  einer  Strafverfolgung  von  der  Willkür  eines  Privaten,
abgesehen  von  den  für  diesen  ausgenommenen,  durch  Gesetze
bestimmten  Fällen.  Die  Staatspflicht  der  Strafverfolgung,  die
vorher  den  Gerichten  allein  zu  erfüllen  oblag,  sollte  im  Strafprozessbetrieb
  vorzugsweise  der  Staatsanwaltschaft  in  Erfüllung
der  Forderungen  des  Legalitätsprinzipes  obliegen  unter  Ausschluss
aller  anderen  Nebenrücksichten  der  Opportunität  oder  Willkür.
Im  Anklang  an  die  schottisch-englische  Kronanwaltschaft  ward
auch  im  Frankfurter  Parlament  zu  $  179  der  Reichs-Verf.  der