Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  45

Sämmtliche  Beamte  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung
sind  verpflichtet,  den  Kaiserlichen  Anordnungen  Folge  zu  leisten.
Diese  Verpflichtung  ist  in  den  Diensteid  aufzunehmen.

Die  Anstellung  der  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post
und  Telegraphie  in  den  verschiedenen  Bezirken  erforderlichen
oberen  Beamten  (z.  B.  der  Direktoren,  Räthe,  Ober-Inspektoren),
  ferner  die  Anstellung  der  zur  Wahrnehmung  des  Aufsichts=
  u.  s.  w.  Dienstes  in  den  einzelnen  Bezirken  als  Organe
der  erwähnten  Behörden  fungirenden  Post=  und  Telegraphenbeamten
  (z.  B.  Inspektoren,  Kontroleure)  geht  für  das  ganze
Gebiet  des  Deutschen  Reichs  vom  Kaiser  aus,  welchem  diese
Beamten  den  Diensteid  leisten.  Den  einzelnen  Landesregierungen
wird  von  den  in  Rede  stehenden  Ernennungen,  soweit  dieselben
ihre  Gebiete  betreffen,  Behufs  der  landesherrlichen  Bestätigung
und  Publikation  rechtzeitig  Mittheilung  gemacht  werden.

Die  anderen  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und
Telegraphie  erforderlichen  Beamten,  sowie  alle  für  den  lokalen
und  technischen  Betrieb  bestimmten,  mithin  bei  den  eigentlichen
Betriebsstellen  fungirenden  Beamten  u.  s.  w.  werden  von  den
betreffenden  Landesregierungen  angestellt.

Wo  eine  selbstständige  Landespost=  resp.  Telegraphenverwaltung
  nicht  besteht,  entscheiden  die  Bestimmungen  der  besonderen
  Verträge.

 

 

Artikel  51.

Bei  Ueberweisung  des  Ueberschusses  der  Postverwaltung
für  allgemeine  Reichszwecke  (Art.  49.)  soll,  in  Betracht  der  bis-