98 86. Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre.
8. Welche von diesen Fächern in den einzelnen Klassen
nebeneinander!s2) zu betreiben sind, wird durch den Lehr-
plan jeder Schule bestimmt.
9. Der Unterricht hat bei der Fülle des Stoffes auf Un—
entbehrliches, wahrhaft Bildendes sich zu beschränken, Vater—
ländisches hervorzuheben und auf die Arbeiten, Bedürfnisse,
Erscheinungen und Ereignisse des Lebens praktisch einzugehen 133).
10. Die Behandlung der Lehrstoffe soll möglichst anschaulich
teils in freien Darstellungen 134), teils in entwickelnden Unter-
redungen erfolgen und nicht bloß eine Reihe von Kenntnissen
vermitteln, sondern hauptsächlich auch zur Ubung des Ver-
standes, zur Erhebung des Gemüts und zur Veredelung des
Willens 135) Anlaß bieten.
11. Als Lehrmittel für die Hand der Schüler empfiehlt
sich — besonders in gegliederten Schulen — ein gedrängter
Leitfaden 1355). Das Lesebuch ist wohl zur Unterstützung, nicht
aber als Grundlage des Unterrichts zu benutzen 135).
a) Geschichte.
1. Im Geschichtsunterricht sollen die Schulkinder durch
Vorführung charakteristischer Zeit= und Lebensbilder 137 u. 1875)
mit den Grundzügen der Entwicklung des deutschen Volkes 138)
bekannt gemacht 139) werden 140).
2. Die Hauptpartien der sächsischen Geschichte sind dem Lehr-
gange zweckmäßig einzugliedern ½1); dasselbe gilt von den der
Kirchengeschichte angehörigen Lehrstoffen, sofern dieselben inner-
halb des Religionsunterrichts nicht behandelt werden 12).
3. Die Geschichte des Auslandes 143) gelangt insoweit, als
dieselbe für das Verständnis vaterländischer Verhältnisse und Er-
eignisse, der wichtigsten Kulturerscheinungen ¼4), sowie des biblischen
Unterrichts von wesentlicher Bedeutung ist, zur Darstellung.
4. Der Unterricht ist innerhalb der letzten vier Schuljahre 1440)
der Regel nach in zweijährigen 145) Lehrkursen ¼é) zu erteilen.