Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

102 86. Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre. 
zuwenden, um die Selbsttätigkeit der Kinder anzuregen, außerdem 
aber auch das Vorsprechen und Nachsprechen (einzeln, wie im Chore) 
zu pflegen, um möglichst große Ubung in der rechten Ausdrucksweise 
zu erzielen. 3. Der Lehrer hat bei der Beschreibung der Gegenstände 
im allgemeinen folgenden Gang einzuhalten: a) Vorzeigen, Name des 
Gegenstandes; b) Teile; c) Eigenschaften (Gestalt, Größe, Schwere, 
Stoff, Farbe); d) Angabe der Zustände, der Tätigkeiten, des Zweckes, 
Nutzens, Schadens des Gegenstandes und seiner Teile; e) Angabe des 
richtigen und unrichtigen Gebrauches und der Veränderungen, die dabei 
eintreten; f) Angabe der Erzeugung oder Verfertigung des Gegen- 
standes; g) Arten des Gegenstandes; h) Vergleichung derselben oder 
auch des Gegenstandes mit verwandten; i) sinnbildlicher Gebrauch. 
4. Der Lehrer hat auf laute und vollständige Antworten zu halten. 
5. Bei der Beschreibung soll er sich nicht bis in das einzelnste verlieren. 
Der Anschauungsunterricht hat es überall nur mit dem im Leben häufig 
Vorkommenden, mit dem Gewöhnlichen, mit dem der Betrachtung un- 
gesucht sich Darbietenden zu tun. 6. Hat man die Beschreibung des 
Gegenstandes vollendet, so muß sofort eine Wiederholung vorgenommen 
werden, anfangs mit unmittelbarer Anschauung, später ohne diese.“ 
„Damit der Unterricht weiter nachwirke, mag den Kindern auf- 
gegeben werden, die bei der Besprechung eines Gegenstandes gewonnenen, 
sorgfältig aneinander gereihten und fest eingeprägten Hauptgedanken 
entweder gleich in der Schule oder — vielleicht noch besser — zu Hause 
aufzuschreiben.“ 
Wiederholt ist neuerlich hervorgehoben worden, daß es zweckmäßiger 
sei, anstatt sofort in die entwickelnde Behandlung des Gegenstandes 
einzutreten, zunächst festzustellen, welche Vorstellungen von demselben 
bei den Kindern bereits vorhanden sind, diese dann zu einer Gesamt- 
auffassung zu vereinigen und durch die nachfolgende Besprechung einer- 
seits zu berichtigen, anderseits zu ergänzen. Aber auch hierbei müsse 
jener Schematismus fern gehalten werden, der für den Unterrichts- 
gang niemals etwas anderes als die räumliche Aufeinanderfolge der 
eile der zu besprechenden Dinge maßgebend sein läßt. 
In das Gebiet des erzählenden Anschauungsunterrichts fallen 
Märchen, Fabeln und Geschichten. Diese Darbietungen sollen aber 
„nicht die Grundlage des Unterrichts bilden, sondern nur zur Aus- 
schmückung und Belebung desselben herangezogen werden“. „Richtig 
ist es, Märchen und Fabeln als ausschmückende, Phantasie und 
Gemüt anregende, zur sinnigen Auffassung des Naturlebens dienende 
poetische Elemente den Anschauungsgegenständen anzufügen.“ 
Vergl. hierzu: Grüllich, Entwürfe 2c.; Lehrplan 2c.; Baunack, 
Lehrplan r2c.; Schreyer, Entwurf 2c.; Lehrpläne für die Inspektions- 
bezirke Dippoldiswalde und Chemnitz II. 
127) G. B.: Wünschenswert ist es auch, daß der Anschauungs- 
unterricht stets in geeigneter Verbindung mit dem Gesamtunterrichte 
der betreffenden Schüler bleibe. 
128) G. B. „In der Regel werden zweijährige Lehrkurse am 
geeignetsten sein.“ Dr. Wild (Stoffpläne 2c.): „In zweiklassigen
	        
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