§ 1. Gegenstände des Unterrichts. 9
Anläßlich eines Allerhöchsten Dekrets, den Turnunterricht in den
einfachen Volksschulen betreffend, ist sodann von den Ständen des
Landes im Jahre 1882 beschlossen worden, „Die Königl. Staatsregierung
u ermächtigen, die Einführung des Turnunterrichts in den einfachen
Volksschulen, jedoch nur an denjenigen Orten bis auf weiteres hinaus-
zuschieben, wo sich die hierzu nötigen Einrichtungen nicht treffen lassen.“
ies ist gemäß Allerhöchster Entschließung von dem Königl. Ministerium
des Kulius und öffentlichen Unterrichts mit dem Bemerken zur allgemeinen
Kenntnis gebracht worden, daß hiernach die Bekanntmachung vom
15. März 1878 ihre Erledigung finde (Bekanntmachung v. 15. Febr. 1882).
Eine auf die Beseitigung der vorstehenden Ubergangsbestimmung
abzielende Petition des Sächs. Turnlehrervereins ließen die Stände des
Landes 1891/92 zwar auf sich beruhen, doch erklärte der Referent bei
den Beratungen der II. Kammer ausdrücklich, „die Deputation habe
einstimmig die Voraussetzung ausgesprochen, daß die Bezirksschul-
inspektoren bei Erörterung der Frage, ob sich die zum Turnunterrichte
nötigen Einrichtungen treffen lassen, nicht eine allzu große Nachsicht
walten lassen“.
Es ist mehrfach bezweifelt worden, daß das Turnen in der ein-
fachen Volksschule auch für die Mädchen verbindlich sei. Hierzu ist
zu bemerken, daß das Turnen nach § 2 des Volksschulgesetzes zu den
wesentlichen Unterrichtsgegenständen der Volksschule gehört und für die
Mädchen keine Ausnahmebestimmung getroffen worden ist. Vergl. auch
§ 9 des vorliegenden Lehrplanes, wo Abs. 1 von den Schulkindern,
nicht nur von den Knaben die Rede ist.
4) Vergl. § 2 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Volksschul-
gesetze: „Ob die zur Erteilung des Unterrichts in den Weiblichen
Handarbeiten erforderlichen Einrichtungen getroffen werden können,
hat der Bezirksschulinspektor zu erörtern, und nur, wenn er sich selbst
von der Unausführbarkeit überzeugt hat, geschehen zu lassen, daß von
dem gedachten Unterrichte abgesehen werde.“
5) Die Aufstellung allgemeiner Lehrnormen und Lehrpläne
gehört nach § 37 Abs. 1 Pkt. 11 des Volksschulgesetzes zu der Wirk-
samkeit der obersten Schulbehörde. § 2 Abs. 1 der Ausführungs-
verordnung zum Volksschulgesetze hat sich dieselbe ausdrücklich vor-
behalten, über die Einrichtung des Unterrichts allgemeine Normen
aufzustellen, die im allen Schulen, einschließlich der Fortbildungsschule,
zu beachten sind.
Aus leicht erkennbaren Gründen gelangten zunächst die für ein-
fache Volksschulen bestimmten allgemeinen Lehrnormen zur Ver-
öffentlichung. #
Die Feststellung derselben hatte gemäß der § 1 des Schulgesetzes
bezeichneten Aufgabe der Volksschule, „der Jugend durch Unterricht,
Ubung und Erziehung die Grundlagen sittlich-religiöser Bildung und
die für das bürgerliche Leben nötigen allgemeinen Kenntnisse und
Fertigkeiten zu gewähren“, sowie insbesondere nach der Bestimmung
§ 12 Abs. 3 des gedachten Gesetzes zu erfolgen: „Der Unterricht 7
einfachen Volksschule) beschränkt sich in der Religion auf Biblische