8 6. Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre. 125
161) D. h. nach den G. B. für das Leben der Menschen und das
der Natur; praktisch also soll der Unterricht gestaltet werden.
Dem entspricht auch die in neuerer Zeit stärker als ehemals betonte
Forderung, daß der naturgeschichtliche Unterricht in Mädchenklassen
namentlich auf dasjenige praktisch eingehen müsse, was für die Haus-
wirtschaft von Wichtigkeit ist. S. hierzu: Anmerkung 80 b, 97, 117,
164 und 195.
Vergl.: Lehrplaun für die Fortbildungsschulen 2c., § 4 Abs. 11.
162) G. B.: „Aus der Menschenkunde ist nur das WMichtigste
über den Bau und die Organe des Körpers auszuwählen, und von den
Tätigkeiten der letzteren sind dann die Hauptsätze der Gesundheits-
lehre abzuleiten.“
Das Kultusministerium setzt nach den bereits früher getroffenen
Anordnungen als selbstverständlich voraus, daß die Lehrer an ihrem
Teile im Unterrichte durch Belehrung und Ermahnung an der Be-
kämpfung des Alkoholmißbrauchs teilnehmen. GV. v. 11. Mai 1910.
Laut Verordnung der obersten Schulbehörde v. 8. Septbr. 1908 ist
im naturkundlichen Unterricht, soweit dies nicht bereits geschieht, auf
die große Bedeutung einer sorgfältigen Zahn= und Mundpflege,
namentlich auch in vorbeugender Hinsicht regelmäßig hinzuweisen; auch
ist den Schülern die hierfür erforderliche Anleitung zu geben. Zu
aaseen ist die Schrift von Dr. med C. Röse: „Zahn= und Mund-
pflege“.
Belehrungen über die Tuberkulose und ihre Verhütung dürfen
nicht fehlen. Als Anhalt kann das vom Kaiserl. Gesundheitsamte be-
arbeitete, im Verlage von J. Springer in Berlin erschienene Tuber-
kulose-Merkblatt (Preis 5 Pf.) dienen.
Vor einer zu eingehenden Behandlung des Körperbaues auf Kosten
der Gesundheitslehre wird in Berücksichtigung zahlreicher beachtenswerter
Erfahrungen ausdrücklich gewarnt.
Zu allgemeiner Berücksichtigung mag der oft ausgesprochene Wunsch
empfohlen sein, daß in Mädchenklassen auf die Gesundheitslehre be-
sonderer Nachdruck gelegt und bei ihrer Behandlung auch das Not-
wendigste über Kranken= und Kinderpflege besprochen werden sollte.
163) Unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 10 des Lehrplanes mag hierbei
erwähnt sein, wie sich die G. B. im übrigen hinsichtlich der Aufgabe
des naturgeschichtlichen Unterrichts äußern.
„Durch die gewonnenen Kenntnisse soll das natürliche Interesse
und die Freude an der Natur erhöht, so aber der Trieb zu eigener
sinniger Naturbetrachtung geweckt und zugleich das religiöse Gefühl belebt
werden.“ „Die Kinder sollen auf die Natur aufmerken und sie beob-
achten lernen, dadurch zu einem lebendigen Interesse an und zur Liebe
zu ihr erzogen, zugleich auch mit Ehrfurcht vor dem Schöpfer erfüllt
werden.“ „Bei dem naturgeschichtlichen Unterrichte ist der Jugend
Liebe zu den Tieren, Abscheu vor jeder Quälerei derselben, sowie vor
zweckloser Schädigung der Pflanzenwelt frühzeitig einzuprägen.“
Grüllich (Lehrplan 2rc.): „Der naturgeschichtliche Unterricht soll und
kann dahin wirken, den religiösen wie moralischen Sinn zu kräftigen.