Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

8 6. Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre. 125 
161) D. h. nach den G. B. für das Leben der Menschen und das 
der Natur; praktisch also soll der Unterricht gestaltet werden. 
Dem entspricht auch die in neuerer Zeit stärker als ehemals betonte 
Forderung, daß der naturgeschichtliche Unterricht in Mädchenklassen 
namentlich auf dasjenige praktisch eingehen müsse, was für die Haus- 
wirtschaft von Wichtigkeit ist. S. hierzu: Anmerkung 80 b, 97, 117, 
164 und 195. 
Vergl.: Lehrplaun für die Fortbildungsschulen 2c., § 4 Abs. 11. 
162) G. B.: „Aus der Menschenkunde ist nur das WMichtigste 
über den Bau und die Organe des Körpers auszuwählen, und von den 
Tätigkeiten der letzteren sind dann die Hauptsätze der Gesundheits- 
lehre abzuleiten.“ 
Das Kultusministerium setzt nach den bereits früher getroffenen 
Anordnungen als selbstverständlich voraus, daß die Lehrer an ihrem 
Teile im Unterrichte durch Belehrung und Ermahnung an der Be- 
kämpfung des Alkoholmißbrauchs teilnehmen. GV. v. 11. Mai 1910. 
Laut Verordnung der obersten Schulbehörde v. 8. Septbr. 1908 ist 
im naturkundlichen Unterricht, soweit dies nicht bereits geschieht, auf 
die große Bedeutung einer sorgfältigen Zahn= und Mundpflege, 
namentlich auch in vorbeugender Hinsicht regelmäßig hinzuweisen; auch 
ist den Schülern die hierfür erforderliche Anleitung zu geben. Zu 
aaseen ist die Schrift von Dr. med C. Röse: „Zahn= und Mund- 
pflege“. 
Belehrungen über die Tuberkulose und ihre Verhütung dürfen 
nicht fehlen. Als Anhalt kann das vom Kaiserl. Gesundheitsamte be- 
arbeitete, im Verlage von J. Springer in Berlin erschienene Tuber- 
kulose-Merkblatt (Preis 5 Pf.) dienen. 
Vor einer zu eingehenden Behandlung des Körperbaues auf Kosten 
der Gesundheitslehre wird in Berücksichtigung zahlreicher beachtenswerter 
Erfahrungen ausdrücklich gewarnt. 
Zu allgemeiner Berücksichtigung mag der oft ausgesprochene Wunsch 
empfohlen sein, daß in Mädchenklassen auf die Gesundheitslehre be- 
sonderer Nachdruck gelegt und bei ihrer Behandlung auch das Not- 
wendigste über Kranken= und Kinderpflege besprochen werden sollte. 
163) Unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 10 des Lehrplanes mag hierbei 
erwähnt sein, wie sich die G. B. im übrigen hinsichtlich der Aufgabe 
des naturgeschichtlichen Unterrichts äußern. 
„Durch die gewonnenen Kenntnisse soll das natürliche Interesse 
und die Freude an der Natur erhöht, so aber der Trieb zu eigener 
sinniger Naturbetrachtung geweckt und zugleich das religiöse Gefühl belebt 
werden.“ „Die Kinder sollen auf die Natur aufmerken und sie beob- 
achten lernen, dadurch zu einem lebendigen Interesse an und zur Liebe 
zu ihr erzogen, zugleich auch mit Ehrfurcht vor dem Schöpfer erfüllt 
werden.“ „Bei dem naturgeschichtlichen Unterrichte ist der Jugend 
Liebe zu den Tieren, Abscheu vor jeder Quälerei derselben, sowie vor 
zweckloser Schädigung der Pflanzenwelt frühzeitig einzuprägen.“ 
Grüllich (Lehrplan 2rc.): „Der naturgeschichtliche Unterricht soll und 
kann dahin wirken, den religiösen wie moralischen Sinn zu kräftigen.
	        
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