Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

126 86. Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre. 
Beleuchtet der Lehrer die Zweckmäßigkeit der einzelnen Naturgebilde 
wie den inneren Zusammenhang, so erschließt er dem Kinde auch die 
Erkenntnis des weisen Schöpfers. Die Momente sollen sich aber un- 
gesucht und ungekünstelt ergeben, in denen die religiöse Saite angeschlagen 
werden kann. Die Betrachtung der Natur soll den Menschen auch 
dahin führen, daß er einen rechten Gebrauch von den Naturkörpern 
macht. Er soll erkennen, daß in dem großen Haushalte der Natur ein 
Glied dem anderen dient, daß aber nicht jedes Glied dazu da ist, dem 
Menschen unmittelbar zu dienen. Ebendeshalb darf der Mensch nicht 
blind zerstörend in die Reihen der Wesen eingreifen. Eine sinnlose, 
mutwillige Verwendung von Naturgegenständen, eine solche, die nicht 
für unsere leibliche Existenz oder geistige Entwicklung vonnöten oder 
von Wichtigkeit ist, muß verurteilt werden.“ 
Vergl. hierzu: Baunack, Lehrplan 2c.; Schreyer, Entwurf 2c.; 
Entwurf 2c. (Großenhain). 
164) G. B.: „Aus dem weiten Gebiete der Naturlehre ist für 
die Schule nur auszuwählen, was zu richtiger Beurteilung der all- 
täglichen Naturerscheinungen gehört und für das häusliche und gewerb- 
liche Leben nötig ist.“ „Für die einfache Volksschule sind außer 
den bekanntesten meteorologischen Erscheinungen besonders diejenigen 
Sätze auszuwählen, die zur Erklärung der Wirkungen gebräuchlicher 
Werkzeuge und der wichtigsten Erfindungen, durch welche die Natur- 
kräfte dem Menschen dienstbar gemacht worden sind, gereichen.“ 
„Der Unterricht in der Naturlehre hat in der einfachen Volksschule 
seine Aufgabe erfüllt, wenn er die Kinder befähigt, die wichtigsten 
und gewöhnlichsten Naturerscheinungen zu verstehen, wenn er ihnen mit 
Hilfe des Experiments dasjenige aus der Lehre von der Schwerkraft, 
von Wärme, Licht, Schall, Magnetismus und Elektrizität vorführt, 
was zu diesem Verständnis leitet, und wenn er denselben endlich die 
auf der Benutzung der Naturkräfte beruhenden gebräuchlichsten Werk- 
zeuge und Einrichtungen erklärt.“ 
In Mädchenklassen wird aus allen Kapiteln der Naturlehre das- 
jenige zu bevorzugen sein, was in die Haushaltungskunde ein- 
schlägt. S. hierzu Anmerkung 80 b, 97, 117, 161 und 195. 
Vergl. Lehrplan für die F ortbildungsschulen 2c.. 84 Abs. 11. 
165) Da nach § 6 Abs. 5 des Lehrplanes in der Unterklasse zwei- 
klassiger Schulen naturkundlicher Unterricht in besonderen Lektionen 
nicht zu erteilen ist. 
.166) Darüber, ob die Naturgeschichte bei drei= und mehr- 
klassigen Schulen zunächst neben der Heimatskunde oder besser in 
Verbindung mit ihr zu betreiben sei, läßt sich streiten. Die G. B. 
scheinen dem selbständigen Betriebe der Naturgeschichte den Vorzug zu 
geben, und nach Grüllich (Zweiter Beitrag 2c.) hat sich selbst die Mehr- 
heit der in den dreiklassigen Schulen seines Aufsichtsbezirks arbeitenden 
Lehrer dahin entschieden, in Kl. II Heimatskunde und Naturgeschichte 
getrennt beizubehalten.
	        
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