§ 6. Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre. 129
gänzlich ausschließe. Wenn er, wie nötig, fortlaufend an gecigneten
Stellen seines Ganges die besprochenen Tiere, Pflanzen und Mineralien
nach ihren Eigenschaften vergleicht, die miteinander verwandten in
Gruppen vereinigt, diese nach und nach erweitert und nach Befinden
auf Grund ihrer gemeinschaftlichen Merkmale wiederum zu höheren
Ordnungen verbindet: so führt er schließlich doch auch dahin, daß
die Schüler eine ihrem Standpunkte angemessene Übersicht der drei
Naturreiche besitzen, „die ihnen sozusagen unentbehrlich ist“.
170) In betreff der methodischen Behandlung des natur-
geschichtlichen Unterrichts äußern die G. B. im übrigen u. a. folgende
Wünsche: 1. Soweit möglich sollen die zu beschreibenden Naturkörper in
Virklichkeit vorgezeigt, Bilder dagegen nur neben ihnen oder nur da
Verwendung finden, wo jene nicht zu erlangen sind oder in vergrößertem
Maßstabe vorgeführt werden müssen. Auch gute Modelle sind mit zu
benutzen. 2. Daher soll sich der Unterricht zunächst an Tatunkörper
der Heimat und tunlichst an den Verlauf der Jahreszeiten anschließen.
3. Die Schüler sollen streng angehalten werden, das Vorgezeigte genau
zu beobachten und über ihre Wahrnehmungen in geordneter Weise
uskunft zu geben. 4. Der Lehrer soll auf allen Stufen den Plan
verfolgen, eine Reihe klarer, frischer, lebensvoller Einzelbilder (Mono-
graphien, Biographien) zu geben. Doch sollen diese Bilder „ihren
Gegenstand nicht vereinsamen, sondern denselben einerseits in seiner
natürlichen Umgebung (Lebensgemeinschaft) auffassen lehren und ander-
seits mit schon besprochenen Naturkörpern in Verbindung setzen“. S. An-
merkung 168 b und 169. 5. Zur Belebung und Befruchtung des
Unterrichts soll gelegentlich auf die Erscheinung und Darstellung der
zu besprechenden Gegenstände im Volksglauben, in Sage oder Dichtung
und im Gebiete der Kunst eingegangen werden. 6. Am Schlusse
der Betrachtung eines Naturkörpers müssen die Kinder eine sachlich und
sprachlich gute Beschreibung desselben mündlich, beziehentlich schriftlich
(vergl. § 3c Plt. 3 Abs. 4 und 7) geben können. 7. In den oberen
Klassen ist stets auf die schon früher behandelten Gegenstände, damit
sich alles zu einem abgerundeten Ganzen zusammenschließe, Bezug zu
nehmen. 8. Bei den zeitweise zu veranstaltenden Gesamtwieder=
holungen sind die besprochenen Naturkörper, soweit dies möglich ist,
aufs neue vorzuzeigen.
Entwurf 2c. (Großenhain): „Es empfiehlt sich nicht, die gleich-
artigen Stoffe (Pflanzen, Tiere 2c.) nach feststehender Ordnung
zu behandeln. Dieses Verfahren verleitet dazu, mehr auf Vollständigkeit
als auf gründliche Durcharbeitung des Stoffes zu achten. Jeder Gegen-
stand wird nur insoweit zu behandeln sein, als er geeignet erscheint,
das Naturverständnis zu fördern und den Natursinn zu beleben.
Manchmal wird nur die Erscheinung oder ein Lebensvorgang oder die
praktische Bedeutung ins Auge gefaßt. Vor allem muß davor gewarnt
werden, jeden Gegenstand bis ins ein elne beschreiben zu lassen.“
Lehrplan für den Bezirk Chemnitz II: „Diktieren des Stoffes
und Ausarbeiten desselben in besonderen vekin ist zu verwerfen.“
Über die Verwertung des Lesebuchs s. Anmerkung 136.
Lehrplan f. d. einfachen Volksschulen. 11. Aufl. 9