Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

§ 6. Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre. 129 
gänzlich ausschließe. Wenn er, wie nötig, fortlaufend an gecigneten 
Stellen seines Ganges die besprochenen Tiere, Pflanzen und Mineralien 
nach ihren Eigenschaften vergleicht, die miteinander verwandten in 
Gruppen vereinigt, diese nach und nach erweitert und nach Befinden 
auf Grund ihrer gemeinschaftlichen Merkmale wiederum zu höheren 
Ordnungen verbindet: so führt er schließlich doch auch dahin, daß 
die Schüler eine ihrem Standpunkte angemessene Übersicht der drei 
Naturreiche besitzen, „die ihnen sozusagen unentbehrlich ist“. 
170) In betreff der methodischen Behandlung des natur- 
geschichtlichen Unterrichts äußern die G. B. im übrigen u. a. folgende 
Wünsche: 1. Soweit möglich sollen die zu beschreibenden Naturkörper in 
Virklichkeit vorgezeigt, Bilder dagegen nur neben ihnen oder nur da 
Verwendung finden, wo jene nicht zu erlangen sind oder in vergrößertem 
Maßstabe vorgeführt werden müssen. Auch gute Modelle sind mit zu 
benutzen. 2. Daher soll sich der Unterricht zunächst an Tatunkörper 
der Heimat und tunlichst an den Verlauf der Jahreszeiten anschließen. 
3. Die Schüler sollen streng angehalten werden, das Vorgezeigte genau 
zu beobachten und über ihre Wahrnehmungen in geordneter Weise 
uskunft zu geben. 4. Der Lehrer soll auf allen Stufen den Plan 
verfolgen, eine Reihe klarer, frischer, lebensvoller Einzelbilder (Mono- 
graphien, Biographien) zu geben. Doch sollen diese Bilder „ihren 
Gegenstand nicht vereinsamen, sondern denselben einerseits in seiner 
natürlichen Umgebung (Lebensgemeinschaft) auffassen lehren und ander- 
seits mit schon besprochenen Naturkörpern in Verbindung setzen“. S. An- 
merkung 168 b und 169. 5. Zur Belebung und Befruchtung des 
Unterrichts soll gelegentlich auf die Erscheinung und Darstellung der 
zu besprechenden Gegenstände im Volksglauben, in Sage oder Dichtung 
und im Gebiete der Kunst eingegangen werden. 6. Am Schlusse 
der Betrachtung eines Naturkörpers müssen die Kinder eine sachlich und 
sprachlich gute Beschreibung desselben mündlich, beziehentlich schriftlich 
(vergl. § 3c Plt. 3 Abs. 4 und 7) geben können. 7. In den oberen 
Klassen ist stets auf die schon früher behandelten Gegenstände, damit 
sich alles zu einem abgerundeten Ganzen zusammenschließe, Bezug zu 
nehmen. 8. Bei den zeitweise zu veranstaltenden Gesamtwieder= 
holungen sind die besprochenen Naturkörper, soweit dies möglich ist, 
aufs neue vorzuzeigen. 
Entwurf 2c. (Großenhain): „Es empfiehlt sich nicht, die gleich- 
artigen Stoffe (Pflanzen, Tiere 2c.) nach feststehender Ordnung 
zu behandeln. Dieses Verfahren verleitet dazu, mehr auf Vollständigkeit 
als auf gründliche Durcharbeitung des Stoffes zu achten. Jeder Gegen- 
stand wird nur insoweit zu behandeln sein, als er geeignet erscheint, 
das Naturverständnis zu fördern und den Natursinn zu beleben. 
Manchmal wird nur die Erscheinung oder ein Lebensvorgang oder die 
praktische Bedeutung ins Auge gefaßt. Vor allem muß davor gewarnt 
werden, jeden Gegenstand bis ins ein elne beschreiben zu lassen.“ 
Lehrplan für den Bezirk Chemnitz II: „Diktieren des Stoffes 
und Ausarbeiten desselben in besonderen vekin ist zu verwerfen.“ 
Über die Verwertung des Lesebuchs s. Anmerkung 136. 
Lehrplan f. d. einfachen Volksschulen. 11. Aufl. 9
	        
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