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entsprechenden Ergänzungsfarbe; 4. gesetzmäßige Verteilung der drei
Grundfarben; 5. Trennung der Farben durch anteillose Töne (Weiß,
Schwarz, Grau, Braun, Gold, Silber).
„Hauptsächlich kommt es darauf an, bei den Schülern das Gefühl
für die Schönheit der Farbe zu entwickeln. Erst nachdem sie eine
Farbenzusammenstellung als schön empfunden haben, wird ihnen die
ihr zugrunde liegende Gesetzmäßigkeit zum Verständnis gebracht.“
In Schulen, wo die Füglichkeit, Farben anwenden zu lassen, nicht
vorhanden ist, sollte zum wenigsten „öfter Gelegenheit genommen werden,
mit den Schülern farbige Muster, die leicht und ohne erhebliche Kosten
beschafft werden können (z. B. Tapeten und Stoffproben), erläuternd
zu besprechen. Denn solche Ubungen lehren die Kinder Farben-
erscheinungen richtig auffassen, worauf es ja doch in erster Linie an-
kommt, und bilden den Sinn für Farbenharmonie weit wirksamer als
stümperhaftes Hantieren mit Pinsel und blassen Tuschfarben.“ Vergl.:
Lehrplan für den Bezirk Chemnitz II.
Bei dieser Gelegenheit ist auch des künstlerischen Wandschmuckes
empfehlend zu gedenken. Die oberste Schulbehörde hat auf die Künstler-
steinzeichnungen mit Motiven aus der sächsischen Heimat, Verlag von
B. G. Teubner, Leipzig, besonders aufmerksam gemacht.
189) Die G. B. erinnern hierbei an die dem Anschauungsunterrichte
leicht anzuschließenden Ubungen im malenden .Zeichnen. „Diese
Ubungen beleben den beschreibenden Teil des Anschauungsunterrichts
ersichtlich, wenn die Schüler vor der Ausführung eines Gegenstandes
angeben müssen, wie sie die einzelnen Teile desselben an und für sich,
im Verhältnis zueinander und zum Ganzen darstellen wollen, und
beim „Illustrieren von Geschichten“ regen sie die kindliche Phantasie zu
selbständiger Tätigkeit an (Anmerkung 126). Sie möchten dann in der
Heimatskunde, sowie später im Realunterrichte der oberen Klassen wo-
möglich unter Benutzung eines Skizzenbuches fortgesetzt werden.
Und dieses könnten die Schüler auch dazu verwenden, den Aufgaben
ihres Zeichenunterrichts verwandte Muster, die ihnen außerhalb der
Schule gelegentlich auffallen, freiwillig einzutragen.“
Die Frage, ob das Netz= und Punktzeichnen zu betreiben sei,
wird in den G. B. teils bejaht, teils verneint. Dem Vernehmen nach
ist es früher in einigen Schulen als Vorübung für den Zeichenunterricht
versuchsweise gepflegt, in neuerer Zeit aber aus pädagogischen und
hygienischen Gründen mit Recht ganz ausgeschlossen worden.
Wo etwa in gegliederten Schulen der Zeichenunterricht schon vor
dem 5. Schuljahr beginnt, da „sollten flächenhafte Umrißzeichnungen
von Gegenständen aus des Schülers Umgebung (schematische Lebens-
E Schiefertafel, Reißschiene, Winkel, Rahmen 2c.) den Ubungs-
toff bilden“.
190) Von fachmännischer Seite wird nach den Erfahrungen, die
leim Zeichenunterricht in einfachen Volksschulen gemacht worden sind,
auf das angelegentlichste empfohlen, ihn auch unter ungünstigen Ver-
hältnissen mit dem fünften Schuljahre beginnen zu lassen. Jede
Verkürzung der in den Stundentabellen (§ 12) für ihn bestimmten