Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

8 2. Religions- und Sittenlehre. 13 
3. Der Entwicklungsgang der christlichen Kirche in seinen 
Hauptmomenten wird der Regel nach innerhalb des Geschichts— 
unterrichts dargestellt; indessen soll nicht ausgeschlossen sein, 
bei gegliederten Schulen den biblischen Lehrstoff dergestalt zu 
verteilen, daß für die erste Klasse besondere Stunden zur Vor— 
führung lebensvoller Bilder aus der Kirchengeschichte gewonnen 
werden ½5). 
b) Kalechismuslehre. 
1. Katechismuslehre in besonderen Lektionen ist für die- 
jenigen Klassen anzusetzen, welche auf die letzten vier Schul- 
jahre berechnet sind½#). 
2. Durch diesen Unterricht sollen die Kinder nach dem 
Kleinen Katechismus Luthers unter fortgehender Bezugnahme 
auf die Heilige Schrift, die Religionsgeschichte, das Kirchen- 
lied#) und die Erfahrung im Leben 20) in die Hauptstücke 
der evangelischen Heilslehre eingeführt 20b) werden. 
3. Der Unterricht hält in der Regel zweijährige 21), bei 
gegliederten Schulen sich erweiternde Lehrkurse 2) ein, erstreckt 
sich vornehmlich auf die ersten drei Hauptstücke des Katechis- 
mus?25d) und schließt mit einer kürzeren Besprechung der beiden 
Sakramente mit Einschluß des Lehrstücks von der Beichte ab 5). 
— WMöchentlich 2 Stunden 25)). 
4. Im Anschluß an den Katechismusunterricht sind die fünf 
Hauptstücke, die erforderlichen Bibelstellen 3c) und eine Anzahl 
hervorragender Kirchenlieder4), bei deren Verteilung auf das 
Schuljahr auch die kirchlichen Festzeiten berücksichtigt werden 
sollen, ohne das Gedächtnis zu beschweren, nach und nach fest 
einzuprägen ?5). 
2. Der RKatbolische Religionsunterricht. 
1. Der katholische Religionsunterricht umfaßt Biblische 
Geschichte bez. Perikopenerklärung, Katechismuslehre 
und Kirchengeschichte.
	        
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