Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

148 § 9. Turnen. 
Deutlichkeit, womit es dem Schüler gelungen ist, seine eigenen Vor- 
stellungen über Form und Erscheinung der Dinge auszudrücken. Das 
Arbeiten nach Vorlagen muß als ein Hindernis der Erziehung zu selb- 
ständiger Auffassung angesehen und darum ausgeschieden werden 
(Dr. Anz.).“ 
Vergl. zu vorstehenden Anmerkungen u. a.: Flinzer, Lehrbuch 
des Zeichenunterrichts (Bielefeld). 
89. 
Turnen. 
1. Der Turnunterricht soll die körperliche Kraft und Ge— 
wandtheit der Schulkinder unter Gewöhnung derselben zu an— 
ständiger Haltung und pünktlichem Gehorsam ½) entwickeln. 
2. Der Unterricht kann — namentlich in gegliederten 
Schulen — durch Turnspiele 1/9) vorbereitet werden; besondere 
Lektionen sind für denselben womöglich vom fünften Schuljahre 
zu bestimmen. 
3. In Ermangelung bedeckter Räumlichkeiten können die 
Turnübungen auf das Sommerhalbjahr beschränkt werden. 
4. Der Unterricht erstreckt sich vorzugsweise auf Frei= und 
Ordnungsübungen in angemessener Auswahl 200) und Abwechs- 
lung 200b), sodann auf Stab= und Springübungen 2000 u. 4). 
5. Als Lehrmittel sind hierzu hölzerne Windestäbe, 
Springel und ein langes Schwungseil erforderlich#3). 
6. Für weitergehenden Turnunterricht ?02) ist ein Schwebe- 
baum, sowie eins der üblichen Hang= und Stemmgeräte?“) 
[Barren, Leitern, Stangen 2c.] zu beschaffen.203b) 
Zu 89. 
198) Über die Aufgabe des Turnunterrichts sprechen sich die G. B. 
folgendermaßen aus. 
„Das Turnen in der Volksschule bezweckt Stärkung des jugend- 
lichen Körpers und Erhaltung seiner Gesundheit, insbesondere Er- 
werbung körperlicher Gewandtheit und dadurch Herrschaft des Geistes 
über den Leib.“ „Durch die beim Turnen erforderliche Pflege des 
Ordnungs= und Schönheitssinnes und die Unerläßlichkeit gemeinsamen 
pünktlichen Gehorsams soll dieser Unterricht auch in sittlicher Beziehung 
stärkend und veredelnd einwirken.“
	        
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