§ 10. Weibliche Handarbeiten. 157
Vergl. hierzu Baunack, Lehrplan 2c.: „Zählt die Schule nur
wenige Mädchen, so können die des vierten, bez. des dritten (und
zweiten) Schuljahres zum Unterrichte zugezogen werden.“
Ein wöchentlich zweistündiger Unterricht ist nach den G. B.
dringend nötig, und zwar hat es sich dabei in manchen Fällen als
recht zweckmäßig erwiesen, beide Stunden unmittelbar hintereinander
erteilen zu lassen.
Vielfach liegt es im Interesse der Schülerinnen und des Eltern-
hauses, den Unterricht in den Weiblichen Handarbeiten an die übrigen
Schulstunden eng anzuschließen.
Als eine sehr erfreuliche Erscheinung ist es zu betrachten, daß hier
und da auch Mädchen, die dem schulpflichtigen Alter bereits entwachsen
sind, noch an dem Unterrichte der Volksschule teilnehmen, um sich in
der bereits erworbenen Handfertigkeit weiter zu vervollkommnen.
G. B.: Die Erfahrung lehrt, daß langandauernde, augenanstrengende
Beschäftigung mit Näharbeit namentlich bei schlechter Beleuchtung und
mangelhafter Körperhaltung auf die Sehkraft überaus nachteilig wirkt.
Es erscheint daher geboten, Nadelarbeitsunterricht im Winterhalbjahre
nicht auf die letzte Nachmittagsstunde zu legen.
Vergl. hierzu: Lehrplan für die Fortbildungsschulen 2ce.,
Anmerkung 125.
208 b) Schließlich sei nach dem G. B. noch erwähnt, einerseits daß
die bei Gelegenheit der Schulprüfungen veranstalteten Ausstellungen
von Schülerarbeiten dem Unterrichte meist recht förderlich gewesen sind,
anderseits daß Frauenvereine ganz wesentlich zur Hebung desselben
beizutragen vermögen.
Grüllich (Beitrag 2c.): „Mit besonderer Sorgfalt arbeiten die
Kinder an auszustellenden Gegenständen. Jedenfalls dienen Aus-
stellungen zur Belebung des Interesses der Lehrerinnen, Eltern
und Schülerinnen, sowie zur einheitlichen Gestaltung der Lehr-
methode.“
Zugleich im Hinblick auf diese bei der Jahresprüfung üblichen
Ausstellungen wird von verschiedenen Seiten empfohlen, die Arbeiten der
Schülerinnen, solange sie noch unvollendet sind, womöglich auch nach
ihrer Fertigstellung in einem dazu geeigneten Schulschranke unter-
zubringen.
Schreyer (Entwurf 2c.): „Vollendete Arbeiten sind entweder
in einem Schulschranke, oder nach vorgängigem Eintrag in ein Arbeits-
buch zu Hause zur Vorlage bei der Osterprüfung aufzubewahren.“
! Lehrplan für den Bezirk Glauchau: „Jedes Kind muß für seine
Arbeit eine mit Namen versehene Schutzhülle (Strickbeutel, Einschlage-
tuch 2c.) haben. Alle Arbeiten — die angefangenen und die voll-
endeten — bleiben das ganze Jahr hindurch bis zur Osterprüfung in
sorgfältiger Verwahrung der Schule. Bei dieser Prüfung werden sie
dann, wie sie aus den Händen der Kinder gekommen sind, also un-
gewaschen 2c. ausgelegt.“ S. a. Lehrplan für den Bezirk Olsnitz.