8 12. Anfang und Schluß des Unterrichts. 161
Abteilungen unterrichtet werden müssen, wöchentlich 14 Stunden in
Ansatz zu bringen“. Eine derartige Einrichtung würde allerdings,
wenn nicht zugleich Uberstunden angesetzt werden, eine empfindliche
Verminderung der Stundenzahl für Klasse I zur Folge haben.
Auch in katholischen Schulen werden die Stundentabellen, falls
dem Religionsunterrichte die in denselben vorgesehene Zeit nicht ganz
gewidmet werden kann (Lehrplan § 2 Pkt. 2), eine entsprechende Ab-
änderung zu erfahren haben. Hier bietet sich übrigens, wenn der
Schullehrer für den Religionsunterricht gar nicht oder nur wenig in
Anspruch genommen wird und nach den örtlichen Verhältnissen eine
größere als die in den Stundentabellen festgesetzte Anzahl von Lehr-
stunden für einzelne nichtreligiöse Fächer erforderlich scheint, leicht
die Füglichkeit einer Erweiterung dieses Unterrichts.
216) Vergl. hierzu § 33 Pkt. 2 des Volksschulgesetzes: „Der Bezirks-
schulinspektor prüft und genehmigt die von den Lehrern oder Direktoren
ihm zu überreichenden Lehr= und Stundenpläne.“ Ferner § 62 der
Ausführungsverordnung zum Volksschulgesetze: „Der Lehrplan einer
jeden Schule ist in Gemäßheit der von dem Ministerium zu erlassenden
allgemeinen Vorschriften abzufassen und vom Ortsschulinspektor (Direktor)
dem Bezirksschulinspektor zur Genehmigung vorzulegen. Abweichungen
von den allgemeinen Vorschriften, welche durch örtliche Verhältnisse
bedingt werden, sind besonders zu rechtfertigen.“
S. auch Anmerkung 23b.
217) Diese Umstände sind nach den G. B. so verschiedenartig, daß
es am zweckmäßigsten schien, bei Abfassung des Lehrplanes von der Auf-
stellung besonderer Stundentabellen für die gedachten Schulen abzusehen.
Erfreulicherweise haben etliche von ihnen eine derartige Ent-
wicklung genommen, daß sich ihre Einrichtungen denen mittlerer Volks-
schulen mehr oder weniger nähern. Der Gang dieser allmählichen,
durch örtliche Bedürfnisse bedingten Fortentwicklung soll nicht behindert
werden. S. übrigens § 29 Abs. 4 der Ausführungsverordnung zum
Volksschulgesetze.
Anderseits aber scheint gerade der Umstand, daß im Lehrplane
maßgebende Stundentabellen für mehrklassige Schulen nicht aufgestellt
worden sind, hier und da zu dem Versuche Anlaß gegeben zu haben,
die Stundenzahl der einzelnen Klassen möglichst knapp zu bemessen.
Wollte man z. B. der Unterklasse sechsklassiger Schulen wöchentlich nur
zehn Lehrstunden zuteilen, so würde dies dem Sinne der § 11 an-
geführten Stundentabellen nicht entsprechen.
Vergl. hierzu: Grüllich, Lehrplan 2c.: Dr. Wild, Stoffpläne;
Schreyer, Entwurf 2c.;z Lehrplan für den Bezirk Chemnitz II.
§ 12.
Anfang und Schluß des Unterrichts.
Der Unterricht ist in allen Klassen pünktlich zu beginnen
wie zu beschließen, und zwar täglich mit Gesang und Gebet #u8).
Lehrplan f. d. einfachen Bolksschulen. 11. Aufl. 11