162 8 12. Anfang und Schluß des Unterrichts.
Zu 812.
218) Vergl. hierzu 8 58 der Ausführungsverordnung zum Gesetze
über das Elementarvolksschulwesen vom 9 Juni 1835: „Der Unter-
richt ist vor= und nachmittags pünktlich zu beginnen und jeden Tag
mit Gebet und bei den hierin geübten Kindern zugleich mit Gesang
sowohl vorzu ereiten als zu beschließen.“ Ferner: Anmerkung 7
und Lehrplan für die Fortbildungsschulen 2c., § 10.
„Von Bedeutung ist es, bei den Schulgebeten wie der Gedanken-
losigkeit, so auch der Gedankenzersplitterung vorzubeugen. Es wird
daher nicht Tag für Tag ein und dasselbe Geber zu sprechen, sondern
auf angemessenen Wechsel und zugleich darauf Bedacht zu nehmen sein,
daß Gesang und Gebet dem Inhalte nach zusammenstimmen. Statt
des Gebets können auch von den Schülern gelerute Bibelsprüche ver-
wendet werden, die Bekenntnis= oder Gebetscharakter an sich tragen
und mit dem Lehrstoffe in innerem Zusammenhange stehen, der beim
Religionsunterrichte behandelt werden soll oder behandelt worden ist.
Auch wichtigere Vorkommnisse in Schule und Leben, die kirchlichen
Festzeiten, der Lauf des bürgerlichen Jahres 2c. sollten nicht unbeachtet
bleiben.“
Baunack, Lehrplan r2c.: „Der religiöse Memorierstoff, soweit er
in dazu passenden Sprüchen und Liedern besteht, mag auch zum
Singen und Beten beim Anfang und Schluß der Schule fleißig benützt
werden. Die Kinder erhalten damit gewissermaßen eine praktische
Anleitung, wie man das Gelernte anwenden und verwerten soll.
Manche Sprüche, die nicht gerade Gebetsform haben, dürften sich
leicht in letztere übertragen lassen. Das Vaterunser und Luthers
Morgensegen haben selbstverständlich ihren Platz auch in der Schule.“
Vergl. hierzu: Grüllich, Ein Einblick in die Volksschule 2c
(Meißen); Schreyer, Entwurf 2c.; Anmerkung 16 und 19 b.
Möge auf unserer Volksschule, die die alte fromme
Sitte tren bewahren will, ihrem Unterrichte durch täg-
liches Gebet eine höhere Weihe zu geben, auch fernerweit
Gottes Segen ruhenl!