Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

82. Religions- und Sittenlehre. 15 
einzelnen Lehren insbesondere unter Bezugnahme auf biblische 
Geschichten schon mehrseitige Begründung finden. — Wöchent- 
lich 2 bez. 1 Stunde. 
2. Bei dem Unterricht in den Oberklassen, welchem die 
tiefere Begründung der Glaubens= und Sittenlehren zufällt, 
ist ebensowohl auf die Aussprüche und Übereinstimmung der 
lehrenden Kirche, wie auf nähere Erläuterungen der einschlagenden 
Bibelstellen Bedacht zu nehmen. — Wöchentlich 2 Stunden. 
3. Auf allen Stufen sind die erforderlichen Bibelstellen 
einzuprägen. 
Lehrkurse zweijährig. 
) Kirchengeschichte. 
In den Oberklassen gelangt die Entwicklung der christ- 
lichen Kirche unter Hinweis auf den geschichtlichen Zusammen- 
hang der einzelnen Ereignisse vornehmlich durch Vorführung 
bedeutungsvoller Biographien zur Darstellung. — Wöchentlich 
1 bez. ½ Stunde. 
Lehrkurse ein= oder zweijährig. 
Zu 8 2. 
0) Der nach erfolgter Vernehmung mit dem Evangelisch-lutherischen 
Landeskonsistorium und dem Apostolischen Vikariate aufgestellte Lehr- 
plan für den Unterricht in der Religions= und Sittenlehre in 
Volksschulen ist bereits durch Bekanntmachung vom 27. November 
1876 mit dem Verordnen, daß der Volksschul-Religionsunterricht von 
Ostern 1877 nach demselben einzurichten sei, zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht worden. Auf ihn ist in dem mittelst Bekanntmachung vom 
5. November 1878 veröffentlichten Lehrplane für den Unterricht in ein- 
fachen Volksschulen unter § 2 zurückverwiesen. 
Der Vollständigkeit halber gelangt jener Lehrplan für den Unter- 
richt in der Religions= und Sittenlehre mit Ausnahme seiner Schluß- 
bestimmung, die sich lediglich auf mittlere und höhere Volksschulen 
bezieht, unter § 2 zum Abdruck. Diese Schlußbestimmung lautet: „In 
denjenigen Klassen mittlerer und höherer Volksschulen, welche für das 
9. und 10. Schuljahr bestimmt sind, hat sich der Religionsunterricht 
beider Bekenntnisse nach Geschichte und Lehre in angemessener Weise 
teils zu erweitern, teils zu vertiefen.“ 
7) § 1 des Schulgesetzes weist der Volksschule in erster Linie die 
Aufgabe zu, der Jugend die Grundlagen sittlich= religiöser Bildung zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.