§ 2. Religions= und Sittenlehre. 17
verantwortlich gemacht werden, wenn es ihr nicht gelingt, in der
Jugend religiös-sittliche Charaktertüchtigkeit zu erziehen? Allmächtig
ist die Schule nicht, aber gewiß stemmt sie sich der verderblichen Zeit-
strömung entgegen.“
S. a. Lehrplan für die Fortbildungsschulen 2c., § 7.
7d) Die Einrichtung, religiöse Unterweisungen während der ersten
beiden Schuljahre nicht in besonderen Lektionen, sondern innerhalb des
Anschauungsunterrichts bei geeigneter Gelegenheit zu geben, ist dem
Vernehmen nach in den wenigen Schulen, wo sie von früher her noch
bestand, beseitigt worden. .
70)DiesevorbereitendenUnterweisungenkönnenanleichtver-
ständliche biblische Geschichten und Verse, an einige Fabeln von Hey 2c.
angeknüpft werden.
74) Laut Generalv. v. 12. Dez. 1907 hat das Kultusministerium
im Einverständnis mit dem Ev.-luth. Landeskonsistorium beschlossen, die
versuchsweise Einführung eines biblischen Lesebuches an Stelle
der ganzen Bibel, unter Beibehaltung des vollständigen Neuen Testa-
mentes mit den Psalmen in den für die letzten vier Schuljahre be-
stimmten Klassen der evangelischen Volksschulen des Landes zu ge-
nehmigen. Zu diesem Zwecke sind die Bezirksschulinspektoren ermächtigt
worden, die Einführung des biblischen Lesebuches von Voelker u. Strack,
Ausgabe für Sachsen, Preis geb. 1 M. 20 Pf., Verlag von B. G.
Teubner in Leipzig, in denjenigen Schulgemeinden, deren Schulvorstände
es beantragen, bis auf weiteres zu gestatten.
7e) Nachdem das im Jahre 1883 herausgegebene Landesgesang-
buch allgemeine Verbreitung gefunden hat, ist dieses in sämtlichen
evangelisch -lutherischen Volksschulen als Lehrmittel zu gebrauchen.
8) § 12 Abs. 4 des Schulgesetzes bestimmt hinsichtlich des Unterrichts
wendischer Schulkinder: „In den oberen Klassen ist in allen Fächern
in deutscher Sprache zu unterrichten. Nur der Religionsunterricht ist
unter Mitanwendung ihrer Muttersprache zu erteilen, solange regel-
mäßiger wendischer Gottesdienst für die Gemeinde abgehalten wird."“
Vergl. § 26 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zu gedachtem Gesetze:
„Beim Religionsunterrichte ist zwar, solange regelmäßiger wendischer
Gottesdienst für die Gemeinde abgehalten wird, der Gebrauch wendischer
Bibeln, Katechismen und Gesangbücher gestattet, dessenungeachtet sind
die Kinder auch in dieser Beziehung an das Verständnis und den Ge-
brauch der deutschen Sprache zu gewöhnen, weshalb es sich empfiehlt,
auf die Einführung solcher Ausgaben von Bibeln und Religionslehr-
büchern Bedacht zu nehmen, bei welchen der deutsche und wendische
Text einander gegenüber stehen.“
Wo in wendischen Schulen beim Religionsunterrichte, namentlich
bei der Behandlung biblischer Geschichten, beide Sprachen beharrlich so
angewendet werden, wie dies gesetzlich bestimmt ist, da gewinnen die
Kinder erfahrungsgemäß „besondere Fertigkeit, die deutsche Sprache zu
verstehen und in ihr sich auszudrücken“.
9) Die G. B. weichen nicht bloß in ihren Vorschlägen über die
Zahl der den einzelnen Jahren zuzuweisenden biblischen Geschichten
und die Dauer der Lehrkurse, sondern auch darüber voneinander ab,
Lehrplan f. d. einfachen Volksschulen. 11. Aufl. 2