Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

18 § 2. Religions= und Sittenlehre. 
ob, wenn zweijährige Kurse gewählt werden, in dem ersten Jahre nur 
alt-, in dem zweiten nur neutestamentliche, oder ob in jedem der beiden 
Jahre alt= und neutestamentliche Geschichten zur Behandlung gelangen 
sollten. Im Lehrplane sind daher bezüglich dieser Punkte, da jeder 
der verschiedenen Vorschläge gute Gründe für sich hat, bestimmte Vor- 
schriften nicht gegeben worden. 
Wenn somit die Füglichkeit geboten ist, das Erforderliche in den 
Lehrplänen der einzelnen Schulen je nach den einschlagenden besonderen 
Umständen festzustellen, so erscheint es doch sehr wünschenswert, daß 
in jedem Aussichtsbezirke die gleichartigen Schulen nach übereinstimmen- 
den Anordnungen arbeiten. Die Bezirksschulinspektoren sind nach § 33 
Pkt. 2 des Volksschulgesetzes in der Lage, auf eine derartige Uberein- 
stimmung hinzuwirken. 
Näheres über die Verteilung des Lehrstoffs auf die ersten 
4 Schuljahre ist aus folgenden Angaben zu ersehen. 
Bartko-Grüllich, Biblische Geschichten für die ersten 4 Schuljahre 
(Bautzen): Aus insgesamt 103 Geschichten sind vier allmählich sich er- 
weiternde Kurse mit alt= und neutestamentlichem Inhalt gebildet, wonach 
29 Geschichten aufs 1., 30 aufs 2., 70 aufs 3. und 78 aufs 4. Schul- 
jahr entfallen. Vierklassige Schulen sollen in Klasse IV die fürs 
1. und 2. Schuljahr, in Klasse III die fürs 3. und 4. Schuljahr bestimmten 
Stoffe in jährlichem Wechsel behandeln. In der Unterklasse zwei- 
klassiger Schulen sollen die fürs 3. und 4. Schuljahr ausgewählten 
Geschichten wechselsweise durchgenommen werden. S. hierzu: 
Grüllich, Lehrplan für die einfache Volksschule (ursprünglich „des 
Schulinspektionsbezirks Dresden-Land"), 4. Aufl. 1900; Meißen. 
In ähnlicher Art weist der „Lehrplan für die einfachen Volksschulen 
des Schulaufsichtsbezirks Chemnitz II (Chemnitz, 1902)“ dem 1. Schul- 
jahr 12, dem 2. 25, dem 3. 40 und dem 4. 63 teils alt-, teils neu- 
testamentliche Geschichten dergestalt zu, daß im Pensum jedes folgenden 
Schuljahres das des vorausgehenden wiederkehrt. In vierklassigen 
Schulen hat Klasse IV die Pensen des 1. und 2., Klasse III die des 
3. und 4. Schuljahres bei jährlichem Wechsel, in zweiklassigen Schulen 
die Unterklasse in einem Jahre das fürs 1. und 2., im anderen das 
fürs 3. Schuljahr festgesetzte Pensum zu erledigen. Siehe hierzu auch: 
Sattler, Lehrplan für den Religionsunterricht (Flöha 1904). 
Dr. Wild (Stoffpläne für die einfachen Volks= und Fortbildungs- 
schulen des Bautzener Bezirks; Leipztig) teilt die für die ersten 
4 Schuljahre bestimmten biblischen Geschichten in vier Jahreskurse der- 
gestalt ab, daß dem 1. Schuljahre 22, dem 2. 25 teils alt-, teils neu- 
testamentliche, dem 3. Schuljahre 41 alt= und dem 4. 36 neutestament- 
liche Geschichten zufallen, und bemerkt hierzu, in einer zweiklassigen 
Schule seien in der Unterklasse die für das 3. und 4. Schuljahr aus- 
gewählten biblischen Geschichten in zwei sich gleichmäßig wiederholenden 
Kursen zu behandeln, in einer vierklassigen Schule dagegen habe 
Klasse IV die für das 1. und 2., Klasse III die für das 3. und 4. Schuljahr 
jengeseßten Lehrstoffe in jährlichem Wechsel durchzunehmen. S. hierzu: 
r. Wild, Biblische Geschichten des Alten und Meuen Testaments, 1. und 
2. Heft, bez. Ausgabe B; Dresden, A. Huhle. Auch Anmerkung 13c.
	        
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