Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

34 § 2. Religions= und Sittenlehre. 
Um übrigens mit den Vorteilen zweijähriger Kurse die einjähriger 
der Hauptsache nach zu verbinden, wird es geraten sein, angemessene 
Bestimmungen in den speziellen Lehrplan jeder Schule aufzunehmen. 
Es sei hier nur der fortgehenden Bezugnahme auf bereits behandelte 
Stoffe und planmäßig einzuordnender Wiederholungen gedacht. 
Demgemäß ist seiten des Königl. Ministeriums des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts unter dem 21. Mai 1881 an die Bezirksschul- 
inspektoren verordnet worden: „Die Aufnahme einjähriger Lehrkurse 
für den Katechismusunterricht ist da, wo sich dieselben der ganzen Sach- 
lage nach als das zwedmäßigere darstellen, nicht zu behindern, und 
in denjenigen Schulen, welche der Regel unter 1 b Abs. 3 des Normalplans 
für den Religionsunterricht (s. oben 82, 1b Abs. 3) vom 27. November 1876 
entsprechend zweijährige Lehrkurse verfolgen, sind alsbald die etwa noch 
nötigen Eimichtungen zu treffen, um die Befestigung der behandelten 
Lehr= und Memoniceftoße durch planmäsige Wiederholungen zu sichern.“ 
Jetzt haben allem Anscheine nach zweijährige Lehrkurse die Vor- 
herrschaft. Zum Teil aber sind sie dergestalt angelegt, daß in jedem 
Jahre diejenigen Abschnitte des Katechismus, welche im vorhergehenden 
ausführlich behandelt worden sind, kurz wiederholt werden (Anmer- 
kung 23). Wenn man diese Kurse zuweilen als einjährige bezeichnet, 
so ist dies insofern nicht zutreffend, als die ausführliche Behandlung 
sämtlicher Teile des Katechismus immer erst nach zwei Jahren zum 
Abschlusse kommt (Baunack, Lehrplan 2c.). 
Einjährige Kurse im strengen Sinne des Wortes haben sich auch 
nach mehrfachen Wahrnehmungen aus neuerer Zeit „nicht bewährt, 
weil bei ihnen die Behandlung des zweiten und dritten Artikels, des 
dritten Hauptstücks und der Sakramente gewöhnlich zu kurz kommt“. 
Gleichwohl finden sie vielleicht noch einzelne Vertreter. 
Bezüglich der Unterstützung, welche die Katechismuslehre, damit 
sie bei wöchentlich zwei Lehrstunden ihr Ziel erreiche, seiten des bibli- 
schen Unteirichts erfahren soll, vergl. Anmerkung 14 und 19. 
Beachilich erscheint in dieser Hinsicht auch, was u. a. die Lehr- 
plane für die Inspektionsbezirke Auerbach, Annaberg, Dippoldis- 
walde und Borna vorschreiben: Das erste Hauptstück und der erste 
Atikel sind in dem Jahre ausführlich zu besprechen, in welchem beim 
Bibelunterrichte das Alte Testament, der zweite und dritte Artikel sowie 
das dritte Hauptstück nebst den Sakramenten und der Beichte dagegen 
in dem Jahre, in welchem beim Bibelunterrichte das Neue Testament 
behandelt wird. Dabei wäre, wie gelegentlich empfohlen worden ist, 
insbesondere anzustreben, „daß die Behandlung des dritten Artikels und 
der Sakramente neben der Erklärung der wichtigsten Abschnitte aus der 
Apostelgeschichte hergehe“. 
Vergl. hierzu die Vorschläge S. Bangs (Das Leben Jesu 2c.) über 
die Anordnung des Katechismusstoffes in Beziehung auf den Gang der 
biblischen Geschichte (Anmerkung 13), wozu er selbst bemertt: „Der 
Isolierung des Katechismusunterrichts muß nach Kräften vorgebengt 
werden. Greilich wird es dann oft nicht möglich sein, den Katechismus 
in seiner eigenen Folge, gemäß seinem eigenen Aufbaue einzuführen; 
man wird Ruhestationen, Rückblicken und zuletzt einem zusammen-
	        
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