Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

§ 2. Religions= und Sittenlehre. 35 
fassenden Abschlußkursus von einigen Stunden die Gewinnung des 
spezisischen Katechismusaufbaues zuweisen müssen.“ 
22) Dieses Verhältnis tritt bereits bei vierklassigen Schulen 
ein; den eingehenderen Unterweisungen der ersten Klasse ist ein vor- 
bereitender Kursus bei Klasse II vorauszuschicken. 
„Es ist von der größten Bedeutung, diese Forderung planvoll 
durchzuführen; vielfach trägt unser Katechismusunterricht gerade deshalb 
nicht die erwünschten Früchte, weil mit Kindern des fünften und 
sechsten Schuljahres schon zu schwierige Fragen besprochen werden.“ 
Dr. Wild (Stoffpläne 2c.): „In vier= und mehrklassigen Schulen 
sind im fünften und sechsten Schuljahre besonders die grammatisch- 
logische Gliederung der Katechismusstücke, ihr sprachlicher Ausdruck, wie 
die den wichtigsten und leichter verständlichen Katechismuswahrheiten 
zugrunde liegenden Tatsachen und Erfahrungen zum Verständnis zu 
bringen, während im siebenten und achten Schuljahre der innere Zu- 
sammenhang der Hauptstücke aufzuzeigen ist, auch die Punkte, für 
welche die Kinder früher noch nicht reif waren, eingehender zu be- 
sprechen und die notwendigsten Begriffe auf dem Wege der Induktion 
festzusetzen sind. Selbstverständlich ist überall nicht bloß das Wissen, 
sondern auch Gemüt und Wille religiös zu bilden.“ 
Eckardt (Lehr= und Stundenpläne 2c.) bemerkt hinsichtlich der vier- 
klassigen Schule, in Klasse II seien die leichteren Pensen zu behandeln, 
in Klasse I müsse der Unterricht dem Umfange nach weiter, dem Inhalte 
nach tiefer sein. 
Grüllich (Lehrplan rc.): „Entsprechend der Fassungskraft der Kinder 
muß sich der Kursus für die 1. Oberstufe (5. und 6. Schuljahr) viel 
einfacher und schlichter, knapper und kürzer halten als der für die 2. Ober- 
stufe (7. und 8. Schuljahr). Die größeren Katechismusschriften verleiten 
die Lehrer leicht, zu ausführlich zu werden 2c.“ 
Schütze: „Der Unterricht der niederen Stufe unterscheidet sich 
von dem der oberen hauptsächlich dadurch, daß jener seinen Gegen- 
stand im engsten Anschluß an den Wortlaut des Katechismus vor- 
wiegend auf der beim Kinde vorhandenen geschichtlichen Grundlage 
behandelt.“ Doch ist hierbei, wie von anderer Seile betont wird, „von 
einer zerstreuenden Menge geschichtlichen Stoffes abzusehen und mög- 
lichste Einheitlichkeit desselben zu erstreben.“ 
Fink: „Bei der Behandlung der Katechismussätze im 5. und 
6. Schuljahre (Klasse II der vierklassigen Schule) ist immer von einer 
bezüglichen biblischen Geschichte auszugehen. Aus ihr ist unter 
Heranziehung und Vergleichung verwandter Geschichten die religiös- 
sittliche Wahrheit zu finden, die dann im Wortesausdrucke des Katechis- 
mus anzueignen und auf das Leben der Kinder anzuwenden ist. Im 
7. und 8. Schuljahre (Klasse 1 der vierklassigen Schule) kann der Lehrer 
von dem gut vorgesprochenen Katechismusworte ausgehen. Nach sprach- 
licher und inhaltlicher Zergliederung sind die Grundbegriffe unter Herbei- 
ziehung biblischen Anschauungsmaterials ungekünstelt zu erläutern und 
mit Verwertung von Sprüchen und Liederversen auf die kindlichen 
Lebensverhältnisse zu beziehen.“ 
37
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.