Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

36 § 2. Religions= und Sittenlehre. 
220) Da bei gegliederten Schulen zuweilen der Fall eintritt, daß 
einzelne Kinder, weil sie die obersten Klassen nicht erreichen, in den 
Konfirmandenunterricht eintreten, ohne zuvor ausreichenden Kate- 
chismusunterricht genossen zu haben, so ist der berechtigte Wunsch 
ausgesprochen worden, es möchten Vorkehrungen getroffen werden, da- 
mit auch solchen Schülern eine möglichst vollständige Unterweisung in 
der christlichen Lehre gesichert sei. Hier und da bestehen derartige Ein- 
richtungen (Nachhilfestunden, besondere Hausaufgaben, ausnahmsweise 
Versetzung der betreffenden Kinder in höhere Klassen, Zulassung der- 
selben zu dem Religionsunterrichte höherer Klassen 2c.) bereits. Wo sie 
noch fehlen, werden sie je nach Maßgabe der einschlagenden Verhältnisse 
ins Leben zu rufen sein. 
Vergl. hierzu den vorletzten Absatz der Bekanntmachung vom 
19. September 1877 (Anmerkung 25) und Anmerkung 19, namentlich aber 
die Generalverordnung des Königl. Ministeriums des Kultus und öffent- 
lichen Unterrichts vom 27. November 1886. Es heißt daselbst: 
„Die Frage, welche Einrichtungen an gegliederten Schulen zu treffen 
sein möchten, um solchen Kindern, die aus niederen Klassen zur Schul- 
entlassung gelangen, einen möglichst vollständigen Katechismusunterricht 
zu gewähren, ist im wesentlichen je nach Lage der örtlichen Verhält- 
nisse zu beantworten. Denn nicht allenthalben bietet sich die Füglich- 
keit, zurückgebliebene Schüler in besonderen Klassen zu vereinigen oder 
mit Nachhilfestunden zu bedenken, wie solches an einigen Orten bereits 
geschehen ist. 
Da jedoch gerade diese Einrichtungen dem in Rede stehenden Zwecke 
am besten entsprechen, so haben die Bezirksschulinspektoren die weitere 
Verbreitung derselben im Auge zu behalten und gegebenenfalls in 
Anregung zu bringen. Wo aber von den erwähnten Maßnahmen zurzeit 
noch abgesehen werden muß, da sind die Lehrer unter Bezugnahme auf 
die Schlußbestimmung der Bekanntmachung vom 19. September 1877 
ausdrücklich anzuweisen, der zurückgebliebenen Schüler auf das sorg- 
fältigste sich anzunehmen und insbesondere die Hausaufgaben für die- 
selben nach dem Gesichtspunkte zu regeln, daß sie bis zum Schlusse 
ihrer Schulzeit mit dem größten Teile des Katechismus und den wich- 
tigsten zugehörigen Bibelstellen bekannt sein sollen. 
Auch ist in Erwägung zu ziehen, ob etwa die fraglichen Kinder 
oder wenigstens die reiferen derselben zu dem Religionsunterrichte höherer 
Stufen zugelassen werden können, wie denn überhaupt nicht außer acht 
gelassen werden darf, daß schwach begabte und vernachlässigte Schüler 
nicht über Gebühr in niederen Klassen zurückzuhalten und nur dann 
von der Versetzung in höhere Klassen auszuschließen sind, wenn dies 
k Dildungsstand bezüglich der wesentlichen Lehrgegenstände zweifellos 
erfordert. 
Endlich soll hierbei nicht unerwähnt bleiben, daß der Katechismus- 
unterricht vornehmlich um der gedachten Nachzügler willen in einer 
Reihe gegliederter Schulen nach einjährigen Lehrkursen erteilt wird, und 
zwar in dem einen Schuljahre mit Hervorhebung der zehn Gebote und 
des 1. Artikels, in dem anderen aber unter Bevorzugung der übrigen 
Glaubensartikel und des Vaterunsers. Dieser Einrichtung, mit welcher
	        
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