Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

§ 2. Religions= und Sittenlehre. 37 
dem Vernehmen nach befriedigende Erfolge erzielt worden sind, steht 
gemäß der Generalverordnung vom 21. Mai 1881 (s. Anmerkung 21) 
ein Bedenken nicht entgegen.“ » » 
Zugleich mit Rücksicht auf etwa vorhandene Nachzügler ist für die— 
jenigen Klassen, in welchen der Regel nach Schüler des fünften und 
sechsten Schuljahres ihren Platz haben, u. a. folgender Lehrgang in 
Vorschlag gebracht worden: 5. Schuljahr: Kurze Einleitung; Er- 
klärung des ersten Hauptstücks und des ersten Artikels; geschichtliche 
Begründung des zweiten Artikels; Besprechung des dritten Hauptstücks 
unter Ausschluß der Lutherschen Erklärungen; Erläuterung je des ersten 
Abschnittes der beiden Hauptstücke von den Sakramenten. 6. Schul- 
jahr: (erstes Halbjahr) Erklärung des zweiten und dritten Artikels 
auf Grund der bezüglichen Bibelabschnitte, zusammenfassende Uber- 
sicht; (zweites Halbjahr) Erklärung des dritten Hauptstücks und der 
noch übrigen Fragen des vierten und fünften Hauptstücks; Gesamt- 
wiederholung.“ 
23) In den Vorschlägen über die Verteilung des Katechismus- 
stoffes auf die beiden Jahre des zweijährigen Lehrkursus stimmen die 
G. B. nicht ganz überein; es handelt sich vornehmlich um die Frage, 
ob dem ersten Jahre außer dem Hauptstücke von den zehn Geboten nur 
der erste, oder die ersten beiden Artikel des zweiten Hauptstückes zu- 
gewiesen werden möchten. Der Lehrplan sieht daher von bestimmten Vor- 
schriften ab. Doch soll hierbei nicht unerwähnt bleiben, daß namentlich 
auch seiten der kirchlichen Aufsichtsorgane die Bemerkung gemacht worden 
ist, es werde das erste Hauptstück nicht selten zuungunsten des zweiten 
in allzu gedehnter Ausführung behandelt. 
Dr. Wild (Stoffpläne 2c.) bestimmt für das erste Jahr des zwei- 
jährigen Lehrkursus das 1. Hauptstück und den 1. Artikel, für das 
zweite den 2. und 3. Artikel, sowie die übrigen Hauptstücke. 
Grüllich (Zweiter Beitrag 2c.) verteilt den Lehrstoff in derselben 
Weise, empfiehlt aber zugleich, im ersten Jahre schließlich auch den 
Rest des Katechismus in Kürze zu behandeln und das zweite mit 
einer gedrängten Wiederholung des vorjährigen Pensums zu beginnen. 
Er ist jedoch nach und nach zu der Uberzeugung gelangt, „daß sich die 
Lehrer bei einem solchen Wiederholungskursus trotz aller Mahnungen zu 
lange aufhalten und somit die Behandlung des zweiten Katechismus- 
teiles benachteiligen“. Demgemäß hat er später in seinem „Lehr- 
plane 2c.“ bestimmt: Im 5. Schuljahre soll das 1. Hauptstück und 
der 1. Artikel ausführlicher und nur ganz kurz der 2. und 3. Artikel 
erklärt werden. Im 6. Schuljahre wird das 1. Hauptstück und der 
1. Artikel ganz kurz wiederholt und dann der übrige Teil des Katechis- 
mus ausführlicher besprochen. Ebenso ist die Gliederung auf der letzten 
Stufe (7. und 8. Schuljahr) vorzunehmen. 
Dieser Verteilung schließen sich die Lehrpläne der Inspektionsbezirke 
Borna, Rochlitz, Zwickau, Olsnitz, Auerbach, Annaberg und 
Dippoldiswalde im wesentlichen an. 
Eckardt (Lehr= und Stundenpläne rc.): 1. Jahr. Das 1. Haupt- 
stück, die ersten beiden Artikel und (etwa von Weihnachten abdh übersicht-
	        
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