Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

§ 3. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben. 49 
an größere Selbständigkeit der Darstellung sich gewöhnen 
müssen 35). 
6. Während der letzten vier Schuljahre 55) ist — im Wechsel 
mit den orthographischen, beziehentlich grammatikalischen Ar- 
beiten — mindestens aller 14 Tagest) ein Aufsatzss) in das 
dazu bestimmte Heft 56) einzutragen. 
7. Im übrigen s5b) soll den Schülern täglich Veranlassung 
zu schriftlichen Ubungen gegeben werden 7). 
a Deutsche Sprachlehre. 
4 Der Unterricht in der Deutschen Sprachlehre hat die 
sowohl zum Verständnis, als auch zu richtigem Gebrauch der 
deutschen Sprache unbedingt erforderlichen') grammatikalischen 
Kenntnisse zu vermitteln und deren Anwendung zu üben). 
2. Vorbereitet durch die sprachlichen Ubungen der Elementar- 
suersginm der grammatikalische Unterricht im dritten Schul- 
jahre!0. 
3. Im dritten und vierten Schuljahre genügt es, den 
Unterricht planmäßig mit den Sprech-, Lese= und Schreib- 
übungen zu verbinden; dagegen ist derselbe während der 
folgenden Schuljahre in besonderen Lektionen zu betreiben. 
4. Zunächst gelangen die sprachlichen Erscheinungen des 
einfachen, sodann — etwa vom vierten Schuljahre ab — die 
des erweiterten, zusammengezogenen und zusammengesetzten 
Satzes'!) zur Behandlung #b). 
5. Hiernach ist der Lehrstoff (Satz-, Wort= und Wort- 
bildungslehre) am zweckmäßigsten in konzentrisch sich erweiternden 
Kursen ?) auf die einzelnen Unterrichtsstufen zu verteilen. 
6. Die gewonnenen grammatikalischen Kenntnisse ?92b) sind 
auf allen Unterrichtsstufen in Sprech-, Lese= und Schreib- 
übungen sofort zu verwerten8). 
7. Lehrmittel ist das Lesebuch, der Mitgebrauch von 
Leitfäden für die Hand der Schüler aber gestattet"). 
Lehrplan f. d. einfachen Volksschulen. 11. Aufl. 4
	        
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