50 § 3. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben.
Zu 8 3.
26) In den G. B. wird hierüber bemerkt: „Es wird wohl von
allen Seiten als richtig anerkannt werden, daß in der Volksschule dem
Unterrichte in der deutschen Sprache eine zentrale Stellung gebührt,
daß ihm deshalb so viel Stunden als möglich zuzuweisen sind und der
Gesichtspunkt der sprachlichen Bildung bei allen anderen Lektionen mit
festzuhalten ist. So dankenswert es ist, daß die neuere Gesetzgebung
die realen Fächer zu ihrem Rechte hat kommen lassen, so können sie
doch ebenso nach seiten der formalen, wie der materialen Bildung
nicht als der Mittelpunkt des Volksschulunterrichts auftreten, und es
wird nicht altmodisch genannt werden können, wenn neben der Religion
und dem Rechnen auch heute noch das Lesen und Schreiben der deut-
schen Sprache als die wichtigsten Fächer des Volksschulunterrichts er-
scheinen, ja, wenn man nach der Leistung in denselben den Stand
einer Schule überhaupt beurteilt und weniger nach geschichtlichen Zahlen,
geographischen Namen und naturkundlichen Einzelheiten, die ein ver-
gänglicher und darum höchst zweifelhafter Besitz sind.“
27) Nach den G. B. und wohl selbstverständlich „im Bereiche der
in dem Anschauungs= und Erfahrungskreise der Kinder, wie der im
allgemeinen Wissen liegenden Gegenstände“.
28) In den G. B. findet sich noch der Zusatz, daß der Sprach-
unterricht durch Einführung in die volkstümliche Literatur bei den
Schülern auch „den Trieb zu eigener Weiterbildung durch Lektüre
zu wecken habe“.
Gelegenheit zu dieser Weiterbildung sollte überall durch gute
Schüler= oder Volksbibliotheken gegeben sein (Ausführungsver-
ordnung zum Volksschulgesetze § 214 Abs. 4).
Die Zahl der Volksbibliotheken, deren Segen immer deutlicher
hervortritt, vergrößert sich in unserem Lande erfreulicherweise von Jahr
zu Jahr. Zur Begründung, Erweiterung und Unterhaltung derselben
kann die oberste Schulbehörde aus den ihr zur Verfügung gestellten
Mitteln angemessene Beihilfen gewähren. Gesuche sind rechtzeitig bei
den Amtshauptmannschaften, in den exemten Städten dagegen bei den
Stadträten einzureichen, die sie bis zum 15. August jeden Jahres
dem Kultusministerium vorzulegen haben.
29) Vergl. wegen des Näheren u. a. die Bestimmungen des Lehr-
planes § 3a Abs. 4; § 3e Pkt. 3 Abs. 4 und 7.
Außerdem fordern die G. B. hierüber, daß der Lehrer — fern von
jeder Geziertheit — in seiner eigenen Ausdrucksweise durchweg den
Kindern ein Muster geben und sie in allen Unterrichtsstunden zu klarem
Denken und gründlichem Wissen anleiten müsse.
Beziüglich der Aussprache des anlautenden s vor p und t ist auf
den Fingerzeig „Regeln für die deutsche Rechtschreibung 2c.“ § 12
Nr. 1, Anmerkung 1 ausdrücklich aufmerksam zu machen.
Generalv. v. 10. Septbr. 1910: Das Ministerium darf vertrauen,
daß die Lehrerschaft mit gleichem Eifer wie bisher fortfahren wird,
die Pflege unserer deutschen Muttersprache mit allen dem