§ 3. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben. 61
beim Erklären der Kirchenlieder, sowie innerhalb des Geschichts-
unterrichts von einzelnen hervorragenden Dichtern, ihren Lebensschick-
salen und Hauptwerken zu erzählen. In Erwägung, daß die Volks-
schule so vielfach um des Lebens willen die realen Dinge zu berück-
sichtigen hat, soll sie die Gelegenheit zu einer wenn auch nur beiläufigen
Beschäftigung mit dem Idealen sich niemals entgehen lassen.“
„Man darf auch in einfachen Volksschulen an der Person des
Dichters nicht vorübergehen, namentlich dann nicht, wenn Gedichte be-
sprochen werden, zu deren Entstehung besondere Umstände seines Lebens
Anlaß gegeben haben. Eine wenn auch nur kurze Darlegung dieser
Umstände erhöht in der Regel die Teilnahme der Kinder und erleichtert
ihnen das Verständnis.“
Vergl. hierzu: Schreyer, Entwurf 2c.; Baunack, Lehrplan 2c.;
Lehrpläne für die Inspektionsbezirke Dippoldiswalde und Chemnitz II.
Den Vorschlag, daß die mehrgliedrige einfache Volksschule jene
Mitteilungen über deutsche Dichter zu einer elementaren Literatur-
geschichte erweitern möge, kann Verfasser nicht zu dem seinigen machen.
53) Gemäß § 12 Abs. 4 des Schulgesetzes ist „den Kindern wendischer
Nation sowohl das deutsche, als das wendische Lesen zu lehren“, im
Lehrplane der für Kinder wendischer Abstammung bestimmten Schulen
aber nach § 26 Abs. 1 der Ausführungsverordnung „die Grenze genau
festzustellen, bis zu welcher der Unterricht im wendischen Lesen
neben dem deutschen fortdauern darf und in welcher Stundenzahl der-
selbe zu erteilen ist“. Vergl. hierzu Anmerkung 8 und 37.
54) G. B.: „Die Zahl der Abteilungen ist bei diesen Unterrichts-
zweigen möglichst zu beschränken.“
55) Vor allem machen die G. B. darauf aufmerksam, daß der
Unterricht im Schönschreiben sein Ziel keinesfalls erreichen könne, wenn
nicht von Anfang an bei allen schriftlichen Arbeiten auf Sauberkeit,
Genauigkeit und gute Handschrift äußerst streng gehalten werde. Hierbei
vornehmlich habe sich die Treue im kleinen zu bewähren.
Vergl. hierzu: Lehrpläne für die Inspektionsbezirke Olsnitz,
Auerbach, Annaberg, Dippoldiswalde, Rochlitz und Chem-
nitz II; auch Lehrplan für die Fortbildungsschulen 2c., § 2 Absf. 5.
Manche Lehrer fordern von allen abgehenden Schülern Schrift-
proben, um sie längere Zeit aufzubewahren und gelegentlich nach-
weisen zu können, welche Schreibfertigkeit jeder einzelne erlangt und
welche Fortschritte im Schreiben die ganze Schule nach und nach ge-
macht hat. Das sollte überall geschehen!
„Es möge nicht versäumt werden, vom letzten Jahrgange Schrift-
proben zurückzubehalten. Noch besser ist es, von jedem Kinde eine
kleine Stilarbeit auf einen besonderen Bogen schreiben und diese dann
zusammenheften zu lassen. So auch bei der Fortbildungsschule.“
56) Gefordert wird hinsichtlich der Korrekturen in den G. B.:
Pünktlichkeit, Sauberkeit, Genauigkeit, pädagogische Gerechtigkeit, An-
gemessenheit der auf die Fehler bezüglichen Randbemerkungen, Zen-