Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

§ 3. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben. 61 
beim Erklären der Kirchenlieder, sowie innerhalb des Geschichts- 
unterrichts von einzelnen hervorragenden Dichtern, ihren Lebensschick- 
salen und Hauptwerken zu erzählen. In Erwägung, daß die Volks- 
schule so vielfach um des Lebens willen die realen Dinge zu berück- 
sichtigen hat, soll sie die Gelegenheit zu einer wenn auch nur beiläufigen 
Beschäftigung mit dem Idealen sich niemals entgehen lassen.“ 
„Man darf auch in einfachen Volksschulen an der Person des 
Dichters nicht vorübergehen, namentlich dann nicht, wenn Gedichte be- 
sprochen werden, zu deren Entstehung besondere Umstände seines Lebens 
Anlaß gegeben haben. Eine wenn auch nur kurze Darlegung dieser 
Umstände erhöht in der Regel die Teilnahme der Kinder und erleichtert 
ihnen das Verständnis.“ 
Vergl. hierzu: Schreyer, Entwurf 2c.; Baunack, Lehrplan 2c.; 
Lehrpläne für die Inspektionsbezirke Dippoldiswalde und Chemnitz II. 
Den Vorschlag, daß die mehrgliedrige einfache Volksschule jene 
Mitteilungen über deutsche Dichter zu einer elementaren Literatur- 
geschichte erweitern möge, kann Verfasser nicht zu dem seinigen machen. 
53) Gemäß § 12 Abs. 4 des Schulgesetzes ist „den Kindern wendischer 
Nation sowohl das deutsche, als das wendische Lesen zu lehren“, im 
Lehrplane der für Kinder wendischer Abstammung bestimmten Schulen 
aber nach § 26 Abs. 1 der Ausführungsverordnung „die Grenze genau 
festzustellen, bis zu welcher der Unterricht im wendischen Lesen 
neben dem deutschen fortdauern darf und in welcher Stundenzahl der- 
selbe zu erteilen ist“. Vergl. hierzu Anmerkung 8 und 37. 
54) G. B.: „Die Zahl der Abteilungen ist bei diesen Unterrichts- 
zweigen möglichst zu beschränken.“ 
55) Vor allem machen die G. B. darauf aufmerksam, daß der 
Unterricht im Schönschreiben sein Ziel keinesfalls erreichen könne, wenn 
nicht von Anfang an bei allen schriftlichen Arbeiten auf Sauberkeit, 
Genauigkeit und gute Handschrift äußerst streng gehalten werde. Hierbei 
vornehmlich habe sich die Treue im kleinen zu bewähren. 
Vergl. hierzu: Lehrpläne für die Inspektionsbezirke Olsnitz, 
Auerbach, Annaberg, Dippoldiswalde, Rochlitz und Chem- 
nitz II; auch Lehrplan für die Fortbildungsschulen 2c., § 2 Absf. 5. 
Manche Lehrer fordern von allen abgehenden Schülern Schrift- 
proben, um sie längere Zeit aufzubewahren und gelegentlich nach- 
weisen zu können, welche Schreibfertigkeit jeder einzelne erlangt und 
welche Fortschritte im Schreiben die ganze Schule nach und nach ge- 
macht hat. Das sollte überall geschehen! 
„Es möge nicht versäumt werden, vom letzten Jahrgange Schrift- 
proben zurückzubehalten. Noch besser ist es, von jedem Kinde eine 
kleine Stilarbeit auf einen besonderen Bogen schreiben und diese dann 
zusammenheften zu lassen. So auch bei der Fortbildungsschule.“ 
56) Gefordert wird hinsichtlich der Korrekturen in den G. B.: 
Pünktlichkeit, Sauberkeit, Genauigkeit, pädagogische Gerechtigkeit, An- 
gemessenheit der auf die Fehler bezüglichen Randbemerkungen, Zen-
	        
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