Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

8 3. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben. 63 
Die G. B. äußern sich verschiedenartig, u. a. dahin, daß für die 
Schüler des zweiten, dritten und vierten Schuljahres wöchentlich eine 
Stunde in zwei Lektionen genügen müsse, wogegen für die der letzten 
vier Schuljahre in der Regel mindestens anderthalb Stunden wöchent- 
lich angesetzt werden sollten. Es wird aber hinzugefügt, „namentlich 
in gegliederten Schulen sei darauf hinzuwirken, daß die Aufgabe des 
Schreibunterrichts möglichst bald erreicht werde, damit die ihm zu 
widmende Zeit beschränkt und die so ersparte anderen Lehrfächern, vor- 
züglich dem Sprachunterrichte zugewiesen werden könne“. Uberhaupt 
sei von dem Grundsatze auszugehen, „daß die späteren Schreibübungen 
mehr und mehr in den Dienst des Sprachunterrichts zu treten haben“ 
60) Mit Recht dringen die G. B., was hier für alle Fälle bemerkt sein 
soll, auf Einführung überein stimmender Schülerhefte für jede Unter- 
richtsstufe. Diese Forderung gilt insbesondere von den Schreibebüchern. 
Dabei ist Pkt. 2 der Generalverordnung vom 14. Oktober 1905 zu 
beachten: Den Schulbehörden und Schulorganen steht selbstverständlich 
das Recht zu, über die Beschaffenheit der in den Schulen zuzulassenden 
Gebrauchsgegenstände (Schreibhefte, Stahlfedern u. dergl.), namentlich 
zur Wahrung der Gleichförmigkeit und Tauglichkeit nähere Bestimmungen 
3 treffen, nach Befinden durch Bezeichnung und Auslegung bestimmter 
uster. Dagegen ist, soweit diese Bestimmungen es zulassen, den 
Erziehungspflichtigen beziehentlich den Kleinhändlern die Wahl der 
Bezugsquelle freizustellen. 
.B.: „Mindestens bis zum Ausgange des vierten Schuljahres 
werden Schreibebücher mit Doppel- und Höhen-, nach Befinden auch 
mit Richtungslinien verwendet; die Liniensysteme sind je nach dem 
Stande der Klasse weiter oder enger zu wählen. Während der letzten 
drei bis vier Jahre sollen die Schüler Hefte mit einfachen Linien be- 
nutzen, schließlich auch angeleitet werden, die Linien selbst zu ziehen, 
wohl auch ohne solche unter Beihilfe eines Linienblattes zu shräben." 
Hinsichtlich der Liniensysteme sei bemerkt, daß sich das Landes- 
Medizinalkollegium gegen die Anwendung punktierter Linien aus- 
gesprochen, gitterartig gekreuzte Systeme als bedenklich bezeichnet und 
von einer Reihe ihm vorgelegter Proben nur diejenige empfohlen hat, 
bei welcher die schrägen Richtungslinien über zwei Zentimeter von- 
einander abstanden. · 
Seit einigen Jahren werden hier und da Schreibhefte mit Licht- 
oder Wasserlinien benutzt. Nach einer Auslassung des Landes- 
Medizinalkollegiums aber „können von der Einführung von Schreib- 
papier mit Lichtlinien in der Schule nicht nur keine Vorteile, sondern 
eher Nachteile erwartet werden“. 
Wenn die G. B. u. a. noch erwähnen: „Für zweckmäßiges Schreib- 
material hat der Lehrer Sorge zu tragen“, so ist auf die einschlagende 
Bestimmung § 214 Abs. 3 der Ausführungsverordnung zum Volksschul- 
gesetze zu verweisen: „Mit Zustimmung des Schulvorstandes können 
von den Lehrern, Direktoren oder von den Verwaltern der Schulkasse 
unter Beteiligung des Lehrers die Schulbedürfnisse für den Gebrauch 
der Schüler in größeren Partien angekauft werden. Es dürfen jedoch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.