Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

§ 3. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben. 67 
70) G. B.: „Von Anfang an sind die Schüler beim Schreibunter- 
richte an richtige Haltung des Körpers, der Hand und der Feder 
zu gewöhnen.“ Dr. Wild (Stoffpläne 2c., Zusätze VI): „Die richtige 
Haltung wird aber ohne ein gutes, fleißiges, planvolles Einüben nicht 
erreicht. Es ist daher eine Summe von Castairschen Ubungen, d. h. 
von zweckgemäßen Arm-, Handgelenk= und Fingerbewegungen in unseren 
Schulen von der Elementorstufe an nicht zu entbehren.“ 
Zur Vorbereitung auf den Schreibunterricht wird das Studium 
nachgenannter Schriften empfohlen: H. Hoffmann, Anleitung zur 
Erteilung eines methodischen Schreibunterrichts (Leipzig); Schulze 
und Handrack, Das Schnell-Schönschreiben in der Volksschule (Meißen); 
Schütze, Schreiblehrgang. Unter Mitwirkung mehrerer Schulmänner 
bearbeitet (Dresden). 
71) Für einen Teil der orthographischen Ubungen ist bei der kurz 
bemessenen wöchentlichen Schulzeit namentlich der Hausfleiß in An- 
spruch zu nehmen (G. B.). 4 
Daß die orthographischen Ubungen durch allen übrigen Sprach- 
unterricht tunlichst zu unterstützen sind, liegt zwar in der allgemeinen 
Vorschrift § 3 Abs. 4, soll aber an dieser Stelle besonders hervorgehoben 
werden. S. hierzu Anmerkung 31. 
72) Um die deutsche Rechtschreibung in den hierländischen Schulen 
in Übereinstimmung mit den für die preußischen und bayrischen Schulen 
damals bereits getroffenen Anordnungen einheitlich zu regeln, hat das 
Königliche Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts im 
Jahre 1880 die Schrift „Regeln und Wörterverzeichnis für 
die deutsche Rechtschreibung zum Gebrauch in den sächsischen Schulen“ 
bearbeiten lassen, die seitdem als Norm für den orthographischen 
Unterricht und für die in den schriftlichen Arbeiten der Schüler einzu- 
haltende Rechtschreibung zu dienen hatte. 
An die Stelle dieses Schulbuchs ist zu Ostern 1903 eine neue Bear- 
beitung desselben getreten, worüber das Königliche Ministerium des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts mittelst Generalverordnung vom 21. Okto- 
ber 1902 nachstehendes verfügt hat: „Nachdem zufolge Vereinbarun 
der deutschen Bundesregierungen untereinander und mit Isterreich 
neue einheitliche Regeln für die deutsche Rechtschreibung festgestellt 
worden sind, hat das Ministerium die Schrift „Regeln für die 
deutsche Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis“ (Dresden, 
Verlag von Alwin Huhle, 1902) veröffentlichen lassen und verordnet 
andurch wie folgt: 1. Die genannte Schrift tritt an Stelle des laut 
Generalverordnung vom 9. Oktober 1880 vorgeschriebenen, in dem- 
selben Verlage erschienenen Regelbuchs und hat vom Beginn des 
neuen Schuljahres 1903/04 an als Norm für den orthographischen 
Unterricht und für die schriftlichen Arbeiten der Schüler zu dienen. 
2. Dieselbe ist in den Gymnasien, Realgymnasien, Seminarien, Real- 
schulen, höheren Töchterschulen und, soweit tunlich, in den oberen 
Klassen der Volksschulen als Schulbuch einzuführen. 3. Es ist darauf 
zu achten, daß von dem genannten Zeitpunkte ab nur solche Lehr- 
und Lesebücher neu eingeführt werden, die in der neuen Rechtschreibung 
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