68 § 3. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben.
gedruckt sind. 4. Für die bereits eingeführten und im Gebrauch
befi ndlichen Schulbücher ist eine Ubergangsfrist von fünf Jahren
(bis zum Schlusse des Schuljahres 1907/08) zu gewähren. Auszu=
nehmen sind die Lehrbücher für den ersten Schreib= und Leseunterricht
(die Fibeln), welche nach Vornahme der erforderlichen Anderungen nur
noch bis Ostern 1904 benutzt werden dürfen. — Die Direktoren der
höheren Lehranstalten, sowie die Bezirksschulinspektoren werden ver-
anlaßt, das hiernach Erforderliche zu besorgen.“
Damit steht folgende Verordnung sämtlicher Ministerien vom
19. Dezember 1902 in Zusammenhang: „Nachdem der Bundesrat
unter dem 18 dieses Monats beschlossen hat, die Bundesregierungen
zu ersuchen, die einheitliche Rechtschreibung nach Maßgabe der verein-
barten Regeln für die deutsche Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis
in den amtlichen Gebrauch der Behörden einzuführen und für diese
Einführung den 1. Januar 1903 festzusetzen, wird mit Allerhöchster
Genehmigung Sr. Majestät des Königs hierdurch verordnet, daß vom
1. Januar 1903 an alle Behörden des Landes sich in ihren amt-
lichen Ausfertigungen insbesondere bei allen amtlichen Veröffent-
lichungen der einheitlichen Rechtschreibung nach Maßgabe der im
Auftrage des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts im
Jahre 1902 bei Alwin Huhle in Dresden herausgegebenen Regeln
für die deutsche Rechtschreibung nebst MWörterverzeichnis zu
bedienen haben.“
So läßt sich erwarten, daß der bedauerliche Zwiespalt endlich ganz
verschwinden wird, der sich zwischen Schule und öffentlichem Leben dadurch
gebildet und bis in die neueste Zeit erhalten hat, daß wichtige Faktoren
des. letzteren den Gebrauch der bisherigen Schulorthographie ablehnten.
Im Anschluß an das im Jahre 1880 erschienene Regelbuch ist
1889 die Schrift „„Zeichensetzung und Fremdwörterverdeutschung“
(Dresden, A. Huhle) bearbeitet worden. Jetzt liegt eine Uberarbeitung
derselben nach Maßgabe des Regelbuchs von 1902 vor.
72b) Als ein Ubelstand des neuen Wörterverzeichnisses werden im
Unterrichte die zahlreichen Doppelschreibungen empfunden. Es
war aber untunlich, bei den Verhandlungen über die Einführung einer
einheitlichen deutschen Rechtschreibung auf deren Beseitigung hinzu-
wirken, weil sonst das Einigungswerk nicht zustande gekommen wäre;
auch darf nicht übersehen werden, daß die Doppelschreibungen von dem
Leben der deutschen Sprache zeugen, in das auch die Volksschulen einen
Einblick gewinnen sollen. Der beregte Ubelstand läßt sich übrigens
fast ganz beseitigen, wenn in der Schule von den beiden Schreibweisen
eines Wortes die eine bevorzugt wird, ohne die andere als fehler-
haft zu bezeichnen. Die G. B. empfehlen dabei das Buch: „Recht-
schreibung der Buchdruckereien deutscher Sprache von Duden (1903)“
u Rate zu ziehen. Dies geschieht bereits im Inspektionsbezirke
deipzig I und auch in anderen Bezirken. — S. auch Dr. Lyon, „Der
deutsche Unterricht, Separatabdruck aus dem Handbuche für höhere
Schulen (Leipzig, Teubner).