Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

68 § 3. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben. 
gedruckt sind. 4. Für die bereits eingeführten und im Gebrauch 
befi ndlichen Schulbücher ist eine Ubergangsfrist von fünf Jahren 
(bis zum Schlusse des Schuljahres 1907/08) zu gewähren. Auszu= 
nehmen sind die Lehrbücher für den ersten Schreib= und Leseunterricht 
(die Fibeln), welche nach Vornahme der erforderlichen Anderungen nur 
noch bis Ostern 1904 benutzt werden dürfen. — Die Direktoren der 
höheren Lehranstalten, sowie die Bezirksschulinspektoren werden ver- 
anlaßt, das hiernach Erforderliche zu besorgen.“ 
Damit steht folgende Verordnung sämtlicher Ministerien vom 
19. Dezember 1902 in Zusammenhang: „Nachdem der Bundesrat 
unter dem 18 dieses Monats beschlossen hat, die Bundesregierungen 
zu ersuchen, die einheitliche Rechtschreibung nach Maßgabe der verein- 
barten Regeln für die deutsche Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis 
in den amtlichen Gebrauch der Behörden einzuführen und für diese 
Einführung den 1. Januar 1903 festzusetzen, wird mit Allerhöchster 
Genehmigung Sr. Majestät des Königs hierdurch verordnet, daß vom 
1. Januar 1903 an alle Behörden des Landes sich in ihren amt- 
lichen Ausfertigungen insbesondere bei allen amtlichen Veröffent- 
lichungen der einheitlichen Rechtschreibung nach Maßgabe der im 
Auftrage des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts im 
Jahre 1902 bei Alwin Huhle in Dresden herausgegebenen Regeln 
für die deutsche Rechtschreibung nebst MWörterverzeichnis zu 
bedienen haben.“ 
So läßt sich erwarten, daß der bedauerliche Zwiespalt endlich ganz 
verschwinden wird, der sich zwischen Schule und öffentlichem Leben dadurch 
gebildet und bis in die neueste Zeit erhalten hat, daß wichtige Faktoren 
des. letzteren den Gebrauch der bisherigen Schulorthographie ablehnten. 
Im Anschluß an das im Jahre 1880 erschienene Regelbuch ist 
1889 die Schrift „„Zeichensetzung und Fremdwörterverdeutschung“ 
(Dresden, A. Huhle) bearbeitet worden. Jetzt liegt eine Uberarbeitung 
derselben nach Maßgabe des Regelbuchs von 1902 vor. 
  
72b) Als ein Ubelstand des neuen Wörterverzeichnisses werden im 
Unterrichte die zahlreichen Doppelschreibungen empfunden. Es 
war aber untunlich, bei den Verhandlungen über die Einführung einer 
einheitlichen deutschen Rechtschreibung auf deren Beseitigung hinzu- 
wirken, weil sonst das Einigungswerk nicht zustande gekommen wäre; 
auch darf nicht übersehen werden, daß die Doppelschreibungen von dem 
Leben der deutschen Sprache zeugen, in das auch die Volksschulen einen 
Einblick gewinnen sollen. Der beregte Ubelstand läßt sich übrigens 
fast ganz beseitigen, wenn in der Schule von den beiden Schreibweisen 
eines Wortes die eine bevorzugt wird, ohne die andere als fehler- 
haft zu bezeichnen. Die G. B. empfehlen dabei das Buch: „Recht- 
schreibung der Buchdruckereien deutscher Sprache von Duden (1903)“ 
u Rate zu ziehen. Dies geschieht bereits im Inspektionsbezirke 
deipzig I und auch in anderen Bezirken. — S. auch Dr. Lyon, „Der 
deutsche Unterricht, Separatabdruck aus dem Handbuche für höhere 
Schulen (Leipzig, Teubner).
	        
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