Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

8 4. Rechnen. 83 
leiten?s), hauptsächlich aber in der mündlichen und schriftlichen 
Lösungs#6) praktisch gewählter Aufgaben 77) mit mäßigen Zahlen?s) 
zu übenssb). 
3. Innerhalb der ersten vier Schuljahre werden die Grund— 
rechnungsarten in den Gebieten 1—10, 1— 100, 1—1000 
teils mit gleich-, teils mit ungleichbenannten Zahlen erläutert 
und geübt?"“); doch soll die Erweiterung des Zahlenraumes 
über 1000 hinaus nicht ausgeschlossen sein 100). Dabei ist die 
Kenntnis der deutschen Münzen, Maße und Gewichte zu be- 
gründen 100b), die Bruchrechnung durch gelegentliche Anwendung 
der gebräuchlichsten gemeinen und Dezimalbrüche 101), die 
Regeldetri durch Gewöhnung an den Schluß über die Ein- 
heit 103) vorzubereiten. 
4. Demgemäß wird innerhalb der letzten vier Schuljahre zu- 
vörderst die Einübung der Grundrechnungsarten fortgesetzt und 
zu Ende geführt 103); alsdann gelangt die Rechnung mit Brüchen, 
vornehmlich mit Dezimalbrüchen 104), endlich die Regeldetri 
unter Anwendung auf die wichtigsten bürgerlichen Rechnungs- 
arten 105) zur Behandlung05b u. c). Die Regeldetriaufgaben 
werden lediglich nach dem Schlusse über die Einheit, nicht nach 
Proportionen gelöst 103). 
5. Mündliches und schriftliches Rechnen sind in Ver- 
bindung 107) zu betreiben 1070). 
6. Bei schriftlichen Berechnungen 1076) ist auf Sorgfalt der 
Ausführung streng zu halten 10)). 
7. Die Zahl der Abteilungen ist in allen Klassen möglichst 
zu beschränken 10). 
8. Als Lehrmittel sind außer der Rechenmaschine 110) Auf- 
gabenhefte für die Hand der Schüler 111) erforderlich 111)). 
Zu § 4. 
95) G. B.: „Aller Mechanismus ist von Beginn des Rechenunter- 
richts zu verbannen, richtiges Auffassen der Aufgaben, klares Ver- 
ständnis der vorzunehmenden Operationen, bestimmte Aussprache 
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