Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

90 § 4. Rechnen. 
kurze Form nach und nach fast von selbst. Ist diese aber richti 
aufgefaßt, so wird sie für gewöhnlich, die volle Schlußreihe nur no 
in besonderen Fällen (z. B. bei Berichtigung falscher Lösungen, bei 
Einführung in neue Aufgaben 2c.) angewendet."“ 
Vergl. hierzu das Begleitwort zu dem „Rechenbuch für Volks- 
schulen", bearbeitet von Dresdner Schulmännern. Lehrerheft, 
Teil 2 (Dresden, Bleyl u. Kämmerer). 
107) G. B.: „Durch mündliches Rechnen soll das schriftliche jeder- 
zeit vorbereitet werden; jenes ist in den Vordergrund zu stellen.“ 
Baunack (Lehrplan r2c.): „In jeder Rechenstunde ist mündliches 
und schriftliches Rechnen — jenes erst, dieses dann — zu betreiben, und 
beim Tafelrechnen hat immer auch das Kopfrechnen schon der Ziffern- 
ersparnis wegen seinen Dienst zu tun.“ 
„Was überhaupt beim Rechenunterrichte im Kopf gelöst werden 
kann, ist so zu lösen.“ 
„Beim Kopfrechnen darf sich der Lehrer nicht an Aufgabenhefte 
binden; je freier er sich selbst bewegt, desto freier und selbständiger 
werden auch seine Schüler.“ Anmerkung 105c. 
107b) „Beim mündlichen wie beim schriftlichen Rechnen müssen 
die Schüler auch dazu angeleitet werden, die ihnen gestellten Aufgaben 
in verschiedener Weise zu lösen und sich leichtverständlicher Rechen- 
vorteile zu bedienen.“ „Immer jedoch ist das Normalverfahren 
tüchtig einzuüben, ehe auf andere Lösungsarten und Rechenvorteile auf- 
merksam gemacht wird.“ 
„Auf der Oberstufe sollten namentlich die Knaben bei Gelegenheit 
mit einigen Vorteilen des kaufmännischen Rechnens bekannt ge- 
macht werden.“ 
Vergl. hierzu: Baunack, Lehrplan r2c.; Schreyer, Entwurf 2c.; 
Grüllich, Lehrplan 2c.; Lehrpläne für die Inspektionsbezirke Dippoldis- 
walde und Chemnitz I. 
107t) Schriftliche Berechnungen bilden von der Unterstufe an auch 
einen Gegenstand des Hausfleißes. „Doch sind häusliche Aufgaben 
nur in mäßiger Anzahl zu stellen, und bei ihrer Auswahl darf die 
Leistungsfähigkeit der Schüler nicht außer acht gelassen werden.“ 
„Der Lehrer kann verschiedenartige Einrichtungen zum Zwecke einer 
regelmäßigen Kontrolle über die von den Schülern zu Hause gelösten 
Rechenaufgaben treffen. Bei mangelhafter Kontrolle verlieren die Haus- 
aufgaben einen großen Teil ihres Wertes.“ 
Vergl. hierzu: Schreyer, Entwurf 2c.; Lehrpläne für die In- 
spektionsbezirke Dippoldiswalde und Chemnitz II. 
108) Grüllich (Beitrag rc.): „Man hat stets eine ganz klare, deut- 
liche, formrichtige schriftliche Darstellung zu fordern.“ Baunack 
(Lehrplan 2c.); „Auf gutes Ziffernschreiben, vorschriftsmäßige Aus- 
führung der Abkürzungen für Münzen, Maße und Gewichte, über- 
sichtliche Darstellung der Ansätze und Berechnungen 2c. ist streng zu 
halten.“ „Zu Hause müssen Exempel ebenso sorgfältig und sauber 
geschrieben werden wie in der Schule.“
	        
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