Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

Verhaͤltniß  zwischen  Remittenten  und  Trassaten  2c.  171

2)  Die  bayer.  Wechsel=  und  Merkantilordnung
Kap.  1,  §.  1  verordnet  zwar,  daß  vor  die  Wechsel=
  und  Merkantilgerichte  auch  „die  mit  dem  Wechselgeschäfte
  eine  Konnexion  habenden  Sachen
gehören  "“  allein  aus  der  Zuständigkeit  jenes  mit
doppelter  Eigenschaft  versehenen  Gerichtes
folgt  noch  nicht,  daß  alle  vorthin  gehörenden  Streitigkeiten
  Wechselsachen  sind  und  im  Wechselprozeß
  geführt  werden  müssen;  im  Gegentheil  eben
weil  dort  zwei  Gerichte  kombinirt  sind,  muß  bei
jeder  Klage  sorgfältig  geprüft  werden,  ob  aus  einem
  wechselrechtlichen  oder  aus  einem  Merkantilverhältnisse
  geklagt  ist  und  mit  Recht  verfügt
  das  Wechsel=  und  Merkantilgericht  zu  München
  auf  Entschädigungsklagen  der  hier  in  Frage
stehenden  Art  wie  auf  anrere  Merkantilklagen7).
  In  jenen  Gebietstheilen  des  Königreichs
Bayern,  in  welchen  das  bayerische  Wechselrecht
erst  im  Jahre  1825  eingeführt  wurde,  gehören  dergleichen
  Klagen  vor  die  ordentlichen  Gerichte,  weil
dort  die  Merkantilgerichte  nicht  eingeführt  sind  2).

3)  Der  Empfang  der  Valuta  und  die  Quittung
  von  Seite  des  Remittenten  bewirken  kein  Indossament,
  durch  welches  der  Remittent  sein  Wechselrecht
  auf  den  zahlenden  Acceptanten  überträgt,
sondern  eben  dann,  wenn  der  Wechsel  bezahlt  und

7)  Posset,  a.  a.  O.  S.  95.  Die  Augsburger  Wechselordnung
  Kap.  2,  5.  1  schreibt  auch  das  Werfahren  nach
Wechselrecht  vor  bei  „Umsatz  der  Gelder,  oder  des  Golrund
  Silbermaterials,  Dispositionen  auf  ein  oder  mehrere
  Skontri.-“=  Allein  nicht  nur  gehört  hieher  die
Entschädigung  für  Einlösung  eines  Wechsels  nicht,  vielmehr
  gestatter  Kap.  14,  §.  1  ein  Retentions=  und
Kompensationsrecht,  sondern  es  hat  auch  die  bayer.  W.
O.  durch  ihre  Unterscheidung  zwischen  Wechsel=  und
Merkantilsachen  etwas  Anderes  verfügt.

8  She  11.  Sept.  1825  S.  1  Ges.  Bl.  v.  J.  1825