Verhaͤltniß zwischen Remittenten und Trassaten 2c. 171
2) Die bayer. Wechsel= und Merkantilordnung
Kap. 1, §. 1 verordnet zwar, daß vor die Wechsel=
und Merkantilgerichte auch „die mit dem Wechselgeschäfte
eine Konnexion habenden Sachen
gehören "“ allein aus der Zuständigkeit jenes mit
doppelter Eigenschaft versehenen Gerichtes
folgt noch nicht, daß alle vorthin gehörenden Streitigkeiten
Wechselsachen sind und im Wechselprozeß
geführt werden müssen; im Gegentheil eben
weil dort zwei Gerichte kombinirt sind, muß bei
jeder Klage sorgfältig geprüft werden, ob aus einem
wechselrechtlichen oder aus einem Merkantilverhältnisse
geklagt ist und mit Recht verfügt
das Wechsel= und Merkantilgericht zu München
auf Entschädigungsklagen der hier in Frage
stehenden Art wie auf anrere Merkantilklagen7).
In jenen Gebietstheilen des Königreichs
Bayern, in welchen das bayerische Wechselrecht
erst im Jahre 1825 eingeführt wurde, gehören dergleichen
Klagen vor die ordentlichen Gerichte, weil
dort die Merkantilgerichte nicht eingeführt sind 2).
3) Der Empfang der Valuta und die Quittung
von Seite des Remittenten bewirken kein Indossament,
durch welches der Remittent sein Wechselrecht
auf den zahlenden Acceptanten überträgt,
sondern eben dann, wenn der Wechsel bezahlt und
7) Posset, a. a. O. S. 95. Die Augsburger Wechselordnung
Kap. 2, 5. 1 schreibt auch das Werfahren nach
Wechselrecht vor bei „Umsatz der Gelder, oder des Golrund
Silbermaterials, Dispositionen auf ein oder mehrere
Skontri.-“= Allein nicht nur gehört hieher die
Entschädigung für Einlösung eines Wechsels nicht, vielmehr
gestatter Kap. 14, §. 1 ein Retentions= und
Kompensationsrecht, sondern es hat auch die bayer. W.
O. durch ihre Unterscheidung zwischen Wechsel= und
Merkantilsachen etwas Anderes verfügt.
8 She 11. Sept. 1825 S. 1 Ges. Bl. v. J. 1825