Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

34  2.  Das  Neichd-  und  Staatdangehörigkeitögejeb.

ift  nicht  ununterbrodhener  Aufenthalt  im  Sinne  de3  Art.  6  und  7  bayer,
Heimat®.  verlangt.

14.  Die  Einbürgerung  muß  aljo  in  der  Zeit  von  der  Vollendung
des  21.  bis  zur  Vollendung  des  23.  Lebensjahres  beantragt  werden.
Ein  früher  oder  jpäter  geftellter  Antrag  erfährt  die  Begünftigung  nicht
Nah  Vollendung  des  21.  Lebensjahres  darf  ber  Aufenthalt  unterbrodyen
worden  fein,  er  fann  in  einen  anderen  Bundezjtaat  und  aud)  ins  Aus
land  verlegt  worden  jein;  nur  muß  fi  der  Gefudjfteller  zur  Seit
der  Antragftellung  wieder  in  dem  Bundesjtaat  niedergelaflen  haben,  in
dem  er  geboren  ift.

&  10.

Die  Witwe?  oder  gefchiedene?  Ehefrau  eines  Ausländers,*  die
zur  Beit  ihrer  EChejchließung  eine  Deutfche®  war,  muß  auf  ihren
Antrag  von  dem  YBundezftaat,’  ın  defjen  Gebiete  fie  jich  niedergelafjen®
  hat,  eingebürgert?  werden,  wenn  fie  den  Erfordernifjen  !
des  88  Abi.  I  Nr.  1,  2  entiprit.  Über  da3  Erfordernis  unter
Nr.  2  ift  vor  der  Einbürgerung  die  Gemeinde  !!  ded  Niederlaflungsort3
  zu  hören.

1.  Eine  Beftimmung  diejes  Snhalt3  mar  dem  früher  geltenden
Nechte  fremd.  Die  meiften  ausländifchen  Staaten  gewähren  ihren  che.
maligen,  mit  einem  Ausländer  verheirateten  weiblichen  Angehörigen  die
Möglichkeit,  nah  Auflöfung  der  Ehe  unter  exdleihterten  Formen  und
Bedingungen  ihre  urfprüngliche  Staat3angehörigfeit  wieder  zu  eriwerben.
Das  Gefe  fchließt  fich  der  Auffaffung  an,  daß  es  billig  fei,  Witwen  und
gefchiedenen  Frauen,  die  die  deutiche  Staat3angehörigkeit  dur  Berheis
ratung  mit  einem  Ausländer  verloren  haben,  den  Wiedereriverb  der
Staat3angehörigfeit  ohne  NRüdfiht  auf  die  armenrechtlichen  Erforderniffe
  des  8  8  des  Gefebes  zu  ermöglichen.

2.  Als  Witwe  it  auch  die  Frau  eines  für  tot  erflärten  Ausländers
anzufehen;  die  Todeserflärung  muß  nah)  dem  Nerhte  Des  Staates
wirffam  fein,  dem  der  für  tot  Erflärte  angehört  Hat.  Boch  beftekt
aud)  die  Möglichkeit,  einen  Ausländer  in  Teutichland  nad)  Maßgabe  des
Art.  9  Abf.  2  und  3  EG.  BGB.  Tür  tot  zu  erflären.

Die  fahlichen  Borausfegungen  für  die  Todeserflärung  find  in  den
$$  13  big  18  BGB.  geregelt;  da3  Berfahren  und  das  Net  der  Antragftellung
  bejtimmen  die  $$  960  ff.  ZPO.

3.  Die  Scheidung  muß,  gleich  der  „Scheidung“  des  deutfchen  BGB,
dad  Band  der  Ehe  völlig  Iöfen  und  die  Eingehung  einer  neuen  Ehe  ge
ftatten;  Trennung  nur  von  Tifch  und  Bett  erjegt  die  Scheidung  nicht
(f.  BGH.  Bd.  37  ©.  37  und  Reger  Bd.  36  ©.  104).  Eine  für  nichtig
erflärte  Ehe  ift  für  Die  Staat3angehörigfeit  der  Frau  ohne  Wirkung,
fo  dab  hier  ein  Wiedererwerb  der  Staatsangehörigkeit  überhaupt  nicht
in  Frage  fommt  (f.  Anın.  2  zu  $&  6).

Maßgebend  für  die  Scheidung  find  nah  Art.  17  CI.  BGB.  die
Gefege  bed  Staated,  dem  ber  Ehemann  zur  Beit  ber  Erhebung  der
Klage  angehört.  Ferner  ift  da3  Haager  übereinfommen  vom  12.  uni