Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

116  Einfluß  der  Strafgerichtsuͤrtheile:  auf  den  Civilprozeß)

auf  eine  von  strengeren  Förmlichkeiten  umgebene
Sicherheit  zählen  können,  als  eine  Verurtheilung
zur  Strafe,  welche  die  höchsten  Interessen  des  Lebens
mit  unabwendbarer  Vernichtung  bedroht?  Was  kann
wohl  Anderes  den  Beweggrund  bilden,  um  dem
Schuldausspruche  des  Strafurtheils  in  dem  Clvilprozesse
  die  gleiche  Kraft  zu  versagen,  als  die  Befürchtung,
  den  Entschädigungspunkt  eben  damit  auf
der  leichten  Seite  zu  nehmen,  und  einem  doch  möglicher
  Weise  Nichtschuldigen  eine  Haftung  aufzubürden,
  deren  er  sich  auf  dem  reinen  Civilrechtswege
durch  größere  Vorsicht  hätte  entschlagen  können?
Muß  aber  eine  Ansicht  nicht  in  hohem  Grade  für
materialistisch  gelten,  welche  die  Börse  eines  Mannesmit
  höheren  Schutzwehren  umgibt,  als  die  Gesetze
nöthig  fanden,  um  seine  ganze  soziale  Stellung  im
Leben  gegen  Arglist  und  Täuschung,  gegen  einseitigen
Wahn  und  leichtgläubiges  Vorurtheil  völlig  sicher
zu  stellen?  Kann  Jemand  glauben,  er  hätte  hier
ein  Vertheidigungsmittel  sorglos  aufgegeben,  weil  er.
doch  sicher  gewesen,  mit  Hilfe  desselben  seine  Haftung.
für  Schadensersatz  noch  immer  von  sich  abwenden
zu  können?  ·

3)-Dieschetrarhtungfolgtumgekehrtaufdem-Fusse
  nach  das  argumentum  a  minori  ad  majus;
denn  die  Beweiskraft  eines  Strafurtheils  im  Eivilprozesse
  zurückweisen,  heißt  offenbar,  dasselbe  weit.
hinter  den  Spruch  eines  auswärtigen  Gerichtes  oder
eines  inländischen,  welches  aus  einer  radikal  verschiedenen
  Quelle  der  Gerichtsbarkeit  herstammt,  zurücksetzen.
Jedermann  kennt  die  bayer.  Verordnung  v.  2.  Juni-1811
  über  den  Vollzug  der  auswärtigen  Erkenntnisse
  2).  Angenommen  nun,  ein  Bewohner  von.
München  würde  in  Mainz  oder  Köln,  oder  selbst  in.

2)  Vel.  Seuffert's  Komment.  uͤ.  d.  G.  Bb.  W
E.  231.  ..