116 Einfluß der Strafgerichtsuͤrtheile: auf den Civilprozeß)
auf eine von strengeren Förmlichkeiten umgebene
Sicherheit zählen können, als eine Verurtheilung
zur Strafe, welche die höchsten Interessen des Lebens
mit unabwendbarer Vernichtung bedroht? Was kann
wohl Anderes den Beweggrund bilden, um dem
Schuldausspruche des Strafurtheils in dem Clvilprozesse
die gleiche Kraft zu versagen, als die Befürchtung,
den Entschädigungspunkt eben damit auf
der leichten Seite zu nehmen, und einem doch möglicher
Weise Nichtschuldigen eine Haftung aufzubürden,
deren er sich auf dem reinen Civilrechtswege
durch größere Vorsicht hätte entschlagen können?
Muß aber eine Ansicht nicht in hohem Grade für
materialistisch gelten, welche die Börse eines Mannesmit
höheren Schutzwehren umgibt, als die Gesetze
nöthig fanden, um seine ganze soziale Stellung im
Leben gegen Arglist und Täuschung, gegen einseitigen
Wahn und leichtgläubiges Vorurtheil völlig sicher
zu stellen? Kann Jemand glauben, er hätte hier
ein Vertheidigungsmittel sorglos aufgegeben, weil er.
doch sicher gewesen, mit Hilfe desselben seine Haftung.
für Schadensersatz noch immer von sich abwenden
zu können? ·
3)-Dieschetrarhtungfolgtumgekehrtaufdem-Fusse
nach das argumentum a minori ad majus;
denn die Beweiskraft eines Strafurtheils im Eivilprozesse
zurückweisen, heißt offenbar, dasselbe weit.
hinter den Spruch eines auswärtigen Gerichtes oder
eines inländischen, welches aus einer radikal verschiedenen
Quelle der Gerichtsbarkeit herstammt, zurücksetzen.
Jedermann kennt die bayer. Verordnung v. 2. Juni-1811
über den Vollzug der auswärtigen Erkenntnisse
2). Angenommen nun, ein Bewohner von.
München würde in Mainz oder Köln, oder selbst in.
2) Vel. Seuffert's Komment. uͤ. d. G. Bb. W
E. 231. ..