Contents : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

240  Zweiter  Teil.  Eıstes  Buch.  $  74a.

das  Staatsgebiet  für  „unteilbar  und  unveräußerlich“  erklärt:  bayr.
VU.  Tit.  8  1,  bad.  VU.  8  34,  Soweit  dieser  Satz  sich  gegen
den  Landesherrn  bzw.  sein  Haus  richtet  und  diesen  dynastischen
Faktoren  privatrechtliche  Veräußerungen  und  Teilungen  des
Landes  durch  Verkaufs-,  Tausch-,  Erbverträge,  Testamente  usw.
verbietet,  enthält  er  eine  Selbstverständlichkeit,  eine  heute  überflüssige
  Vorkehrung  gegen  Mißbräuche,  welche  nach  dem  Staatsrecht
  der  Gegenwart  ohnehin  unmöglich  sind,  weil  ihnen  der
Boden,  auf  dem  sie  gedeihen  konnten  und  gediehen,  die  privatrechtliche
  (patrimoniale)  Staatsauffassung,  durch  den  Sieg  des
modernen  Staatsgedankens  entzogen  ist®.  Soweit  aber  jener  Satz
nicht  sowohl  dem  Herrscher  und  der  Dynastie  als  dem  Staate
selbst  die  Veräußerung  und  Teilung  seines  Gebietes,  also  überhaupt
  die  Disposition  über  sein  Gebiet  untersagen  will,  hat  er
nicht  dasjenige  Maß  verbindlicher  Kraft,  welches  er  zu  haben
scheint.  Er  macht  nämlich  Gebietsabtretungen  durch  staatshoheitliche
  Akte  weder  faktisch  noch  rechtlich  unmöglich,  sondern  besagt
  nur,  daß  jede  „Veräußerung  und  Teilung“,  also  jede  Verkleinerung
  des  Staatsgebietes  eine  Verfassungsänderung  erfordert,
also  nur  in  den  Formen  der  verfassungändernden  Landesgesetzgebungf
  vorgenommen  werden  kann,  während  von  Vergrößerungen
des  Staatsgebietes,  Gebietserwerbungen  (die  ja  weder  unter  den
Begriff  der  „Veräußerung“  noch  unter  den  der  „Teilung“  fallen),
weder  an  den  angegebenen  noch  an  sonstigen  Stellen  der  mittelstaatlichen
  Verfassungsurkunden  die  Rede  ist  und  sie  somit,  nach
dem  diese  Verfassungen  beherrschenden  Prinzip®  durch  Akt  des.
Staatsoberhauptes  ohne  Gesetzesform,  ohne  Zustimmung  des  Landtags
  bewirkt  werden  können.

3.  Was  die  Formen  anlangt,  in  denen  die  Grenzen  des.
Reichsgebietes  verändert  werden  können,  so  enthält  hierüber
die  RV.  keine  ausdrückliche  Vorschrift.  Die  Entscheidung  der
Frage  ergibt  sich  aber  aus  RV.  Art.  1.  Wenn  es  dort  heißt:
„Das  Bundesgebiet  (Reichsgebiet)  besteht  aus  den  Staaten  ..  .“
(folgen  die  Namen  der  25  Einzelstaaten),  so  wollte  damit  gesagt.
sein:  die  Grenze  des  Reichs  gegenüber  dem  Ausland  wird  gebildet
durch  die  Auslandsgrenzen  der  Einzelstaaten  in  ihrem  gegenwärtigen
  (also  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  der  RV.,  1.  Januar
1871)  bestehenden  Zustande.  Jede  Änderung  dieser  Grenzen,  sei
es  durch  Erwerbung,  sei  es  durch  Abtretung  von  Reichsgebiet,
involviert  mithin  ein  Abänderung  des  Art.  1  und  bedarf  der  Form
des  verfassungändernden  Reichsgesetzesh,

E  IN  l.  v.  Seydel,  Bayr.  St.R.  1  3936;  Walz,  Bad.  St.R.  13;  Anschütz,
nzykl.  79.
er  Vgl.  oben  „al  S.  93,  unten  $  86  u.  $  9%.
f  Unten  $  157  a.  E,
8  Unten  $  84,  96.
b  Vgl.  unten  $  164.  Beispiele  solcher  Gesetze:  RG.,  betreffend  die
Vereinigung  von  Elsaß  und  Lothringen  mit  dem  Deutschen  Reiche,  vom