Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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Bundesstaats herrührte und daß die Ernennung zum Bundes- 
ratsbevollmächtigten weiter unter Einhaltung der näheren 
landesgesetzlichen Vorschriften durch den daza Berechtigten 
erfolgt war, ist sehr bestritten. Laband stellt nur fest, daß die 
Prüfung sich auch darauf erstrecken konnte, ob die Be- 
stellungsurkunde von dem befugten Vertreter des Staates 
unter Einhaltung der landesgesetzlichen Bestimmungen aus- 
gestellt war1). Hätte aber der Bundesrat tatsächlich die 
Prüfung in diesem Punkte ausgelassen, so wäre der ganze 
Vorgang ziemlich zwecklos gewesen. Die Prüfung wäre dann zu 
einer geringfügigen und schnell zu erledigenden Formalität 
herabgesunken, was mit der Wichtigkeit, mit der sie tatsächlich 
beim Bundesrat gehandhabt wurde, aber auch dem Ernste der 
Sache entsprechend gehandhabt werden mußte, im lebhaftem 
Widerspruch gestanden hätte. M. E. ist daher die Ansicht die 
richtigere, welche besagt, die Prüfung- konnte sich nicht 
nur sondern mußte sich sogar auf die obengenannten Punkte 
erstrecken:). Die Grundsätze des Verfassungsrechtes der Ein- 
zelstaaten mußten hierbei zur Grundlage dienen, und es durfte 
dabei insbesondere auch der Grundsatz von der Notwendigkeit 
der ministeriellen Gegenzeichnung der betreffenden Voll- 
machten nicht außer Acht gelassen werdens)“). Der Bundesrat 
hatte also bei der Legitimationsprüfung auf folgende landes- 
rechtliche Grundsätze zu achten: 
Die Souveräne der Einzelstaaten waren lediglich als 
Häupter ihrer Staaten Bundesmitglieder, wie schon oben aus- 
geführt worden ist. Daher mußte auch festgestellt werden, 
unter welchen Formen diese Oberhäupter überhaupt handelnd 
1) Laband S. 249. 
2) Vgl. auch v. Rönne Dtsch. Str. S. 204; Vogels S. 19 Anm. 4. 
3) Vgl. v. Rönne, Pr. Str. 3. Aufl. Bd. 1, S. 218. Note 2; 
Thudichum S. 115. 
4) Bis 1880 wurden übrigens die Ernennungen zum B###. im 
Reichsgesetzbl. bekannt gemacht, was aber dem Zwecke dieses Blattes, 
„Gesetzblatt“ zu sein, widersprach.
	        
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