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auftreten konnten. Die Ernennung des Bundesratsbevoll-
mächtigten erfolgte durch die höchsten Organe des betreffenden
Staates; sie war ein Ausfluß der diesen Organen zustehenden
Regierungsgewalt und daher ein Regierungsakt, der zu seiner
Gültigkeit der Gegenzeichnung durch einen Minister bedurfte.
Dies galt in den deutschen Bundesstaaten fast durchweg, mit
Ausnahme von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-
Strelitz, die ja noch keine moderne Verfassung hatten. Den
Volksvertretungen stand dagegen bei der Ernennung des
Bundesratsbevollmächtigten kein Mitwirkungsrecht zu. Der
Monarch allein, wie im Reich der Bundesrat, vereinigte in sich
alle Rechte der Staatsgewalt und übte sie auch aus, sofern sie
ihm nicht ausdrücklich entzogen waren. Der Kreis der Rechte
der Volksvertcetungen war daher ein fast geschlossener; die
einzelnen Rechte ließen sich genau aufzählen. In den meisten
deutschen Verfassungen war dies positiv ausgesprochent). Wo
es nicht ausdrücklich ausgesprochen war, galt dies Prinzip
ebenfalls, so z. B. in Preußen, wo die Aufnahme einer der-
artigen Bestimmung für entbehrlich erachtet worden warr).
An die Zustimmung der Volksvertretung war der Monarch an
sich nur bei der Gesetzgebung und zum Teil bei der Finanzver-
waltung gebunden. Dieser stand also sonst ein Mitwirkungs-
recht nicht zu.
In Bezug auf das Ernennungsrecht der Beamten standen
in den drei Hansestädten die Senate gleich; sie hatten die
Kompetenzpräsumption. Aus Art. 22 der hamburgischen Ver-
fassung und § 57 der bremischen Verfassung ging sogar klar und
deutlich hervor, daß den Senaten das Ernennungsrecht u. a.
auch der Bundesratsbevollmächtigten zustand. Nur der Fürst
von Waldeck hatte dieses Recht nicht, da er die Verwaltung seines
Staates durch den mit der Krone Preußens am 18. Juli 1867
1) Bayr. Verf. Tit. II § 1, Sächs. Verf. § 4; Württ. Verf. § 4;
Hess. Verf. & 4; Bad. Verf. #5.
2) Val. Anschittz S. 124.