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Formalakt, „dessen Rechtswirksamkeit von den Motiven der
Abstimmung gelöst und ihnen gegenüber selbständig ist.“ Die
Instruktion des Bundesratsbevollmächtigten war also eine res
interna in einem streng zu nehmenden Sinne. Daß hiermit die
Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 RV., wonach bei der Abstimmung
im Bundesrat nicht instruierte Stimmen nicht gezählt wurden,
nur scheinbar im Widerspruch stand, stellt vor allem v. Seydel
richtig festl). Die Vorschrift war nicht wörtlich zu nehmen;
sie wollte nur feststellen, daß kein Bundesratsbevollmächtigter
mit Berufung darauf, daß er nicht instruiert sei, die Verschie-
bung der Abstimmung verlangen konnte. Erklärte ein Bevoll-
mächtigter bei der Abstimmung, nicht instruiert zu sein, so hatte
das eben nur zu Folge, daß er als nicht vertreten angesehen
wurde oder so, als enthalte er sich der Abstimmung. Die Vor-
schrift hatte man eben deshalb aufgestellt, weil die Instruierung
eine Sache war, welche das Reich rechtlich nicht berührte. Der
Bundesrat hatte also die Instruktion nicht zu prüfen. Eine
Ausnahme von der allgemeinen Ansicht will Zorn:) machen. Er
behauptet: Wenn es sich um Abänderung von Ausnahme-
rechten handelte, die unter dem Schutz von Art. 78 Abs. 2 RV.
stehen, müsse man annehmen, daß der Bundesrat materiell zu
prüfen hatte, ob die Zustimmung des berechtigten Bundesstaats
vorlag. Der genannte Artikel besagte: „Diejenigen Vorschriften
der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner
Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit festgesteilt
sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundes-
staates abgeändert werden.“ Zorn begründet seine Ansicht nun
folgendermaßen: Sei das betreffende Recht seinem Inhalte
nach in den Rahmen der Verordnung gefallen, so habe eine
darauf bezügliche Instruktion im Belieben des Staatsober-
hauptes gestanden. Habe es sich aber um ein in die Sphäre der
Gesetzgebung fallendes Recht gehandelt, so habe nur auf Grund
der erholten Zustimmung der Volksvertretung eine Instruktion
1) v. Seydel b. v. Holtzendorff S. 5, vgl. Kliemke S. 22.
2) a. a. O. S. 158, 159.