folgendermaßen: Sei das betreffende Recht seinem Inhalte
zu Abänderung oder Verzicht überhaupt erteilt werden können.
Andernfalls sei staatsrechtlich überhaupt keine Instruktion vor-
handen gewesen, die Bundesratsbevollmächtigten hätten dem-
nach mit Rechtskraft überhaupt nicht abstimmen können, und
da eine positive Mitwirkung, die Zustimmung, gefordert
worden sei, sei keine Möglichkeit der Abänderung des betreffen-
den Rechts vorhanden gewesen, weil kein rechtskräftiger Willens-
akt vorgelegen habe. Deshalb sei im Falle des Art. 78 Abs. 2
eine Abstimmung wider oder ohne Instruktion nichtig gewesen.
Daher habe der Bundesrat in einem solchen Falle die In-
struktion der Bundesratsbevollmächtigten zu prüfen gehabt!
Für diese Ansicht bot die Verfassung aber auch nicht den
geringsten Anhalt:); besonders die Behauptung, die in besagtem
Punkt mangelhafte Instruktion sei auch nach außen hin nichtig
gewesen, entbehrt jeder Grundlage. Betrachtet man diese
Ansicht von der praktischen Seite, so kommt man zu dem Er-
gebnis, daß eine derartige Behandlung der Instruktionen eine
vollständige und zuverlässige Geschäftsführung des Bundes-
rats gänzlich unmöglich gemacht haben würde2s). Stellt doch
Zorn selbst fest, daß die Meinungen über das, was die Rechte
einzelner Bundesstaaten in ihrem Verhältnis zur Gesamtheit,
die „jura singulorum,“ nun eigentlich waren, weit auseinander-
gehen, in der Hauptsache darüber, ob Vorrechte und Aus-
nahmerechte oder die letzteren allein den im Art. 78 Abs. 2
bestimmten Schutz genossen. Weder im Reichstag noch bei den
Regierungen noch in der Theorie ist man sich darüber klar ge-
worden. Sollte nun der Bundesrat in seinen Sitzungen diese
theoretische Streitfrage lösen, für jeden einzelnen Fall, um
dann möglicherweise die Instruktionen der betreffenden Be-
vollmächtigten zu prüfen? Hält man sich dies vor Augen, so
erkennt man die praktische Unmöglichkeit dieser Forderung.
1) Val. Meyer S. 432, Anm. 11.
2) ähnlich v. Mohl S. 254.