Zorn selbst gibt übrigens diese Schwierigkeit zui). — Auf
einem ganz anderen Blatt stand natürlich die Möglichkeit für
die betreffende Regierung, im Falle eines Ungehorsams oder
Mißverständnisses den Schuldigen zur Verantwortung zu
ziehen. Aber es stand ganz beim Bundesrat, den Gegenstand
noch einmal zur Verhandlung zu bringen oder den bereits
gefaßten Beschluß nachträglich abzuändern?). Ein Recht oder
gar eine Pflicht des Bundesrats, in irgend einem Falle die
Instruktion der Bevollmächtigten zu prüfen, bestand jedoch
nicht.
Zweiter Teil.
Die Legitimationsprüfung der Reichstags-
abgeordneten.
A. Einleitung.
Auf die tiefgründigen Unterschiede zwischen der Stellung
der Bundesratsbevollmächtigten und der der Reichstagsabge-
ordneten ist bereits in der Einleitung hingewiesen worden.
Die einschneidenden Unterschiede zwischen der Legitimations-
prüfung beider ergaben sich vor allem aus folgendem: Die
Entstehung der Vollmacht des Bundesratsbevollmächtigten
war eine verhältnismäßig einfache: Er wurde lediglich ernannt.
Das Mandat des Reichstagsabgeordneten dagegen entstand
durch ein höchst kompliziertes Verfahren: die Wahl mit allen
ihren verwickelten Begleiterscheinungen. Während sich die
Legitimationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten daher,
wie oben ausgeführt, nur darauf beschränkte, daß ein zu seiner
Stellung befugter' Bevollmächtigter oon einem zu seiner
Ernennung befugten Vollmachtgeber unter Befolgung der
landesgesetzlichen Vorschriften ernannt worden und ihm in
1) Zorn, S. 136.
2) Vol. auch v. Rönne Dtsch. Str. S. 205.