Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

Zorn selbst gibt übrigens diese Schwierigkeit zui). — Auf 
einem ganz anderen Blatt stand natürlich die Möglichkeit für 
die betreffende Regierung, im Falle eines Ungehorsams oder 
Mißverständnisses den Schuldigen zur Verantwortung zu 
ziehen. Aber es stand ganz beim Bundesrat, den Gegenstand 
noch einmal zur Verhandlung zu bringen oder den bereits 
gefaßten Beschluß nachträglich abzuändern?). Ein Recht oder 
gar eine Pflicht des Bundesrats, in irgend einem Falle die 
Instruktion der Bevollmächtigten zu prüfen, bestand jedoch 
nicht. 
Zweiter Teil. 
Die Legitimationsprüfung der Reichstags- 
abgeordneten. 
A. Einleitung. 
Auf die tiefgründigen Unterschiede zwischen der Stellung 
der Bundesratsbevollmächtigten und der der Reichstagsabge- 
ordneten ist bereits in der Einleitung hingewiesen worden. 
Die einschneidenden Unterschiede zwischen der Legitimations- 
prüfung beider ergaben sich vor allem aus folgendem: Die 
Entstehung der Vollmacht des Bundesratsbevollmächtigten 
war eine verhältnismäßig einfache: Er wurde lediglich ernannt. 
Das Mandat des Reichstagsabgeordneten dagegen entstand 
durch ein höchst kompliziertes Verfahren: die Wahl mit allen 
ihren verwickelten Begleiterscheinungen. Während sich die 
Legitimationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten daher, 
wie oben ausgeführt, nur darauf beschränkte, daß ein zu seiner 
Stellung befugter' Bevollmächtigter oon einem zu seiner 
Ernennung befugten Vollmachtgeber unter Befolgung der 
landesgesetzlichen Vorschriften ernannt worden und ihm in 
1) Zorn, S. 136. 
2) Vol. auch v. Rönne Dtsch. Str. S. 205.
	        
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