Object: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß jängerer Linie. 
KNr. 842. 
Inhalt: Veroxdnung über den Einsluß des Kricgozustandes aus Streitigleiten wegen Geldforderungen 
des össentlichen Rechis 
  
Verordnung 
über den Einfluß des Kriegszustandes auf Streitigkeiten wegen 
Geldforderungen des öffentlichen Rechts 
vom 7. November 19114. 
Auf Grund von § 66 der Verfassungsurkunde wird hiermit verordnet, 
was folgt: 
K I. 
Während des gegenwärtigen Kricgchnstandes gelten für Geldforderungen 
des öffentlichen Rechts die in den §§ 2 bis 11 enthaltenen Vorschriften, soweit 
nicht darüer bereits das Reichsgeset. betreffend den Schutz der infolge des Kriegs 
an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 
(R.-G.-Bl. S. 32 8) Bestimmungen enthält. 
8 2. 
Das Verfahren auf die Anfechtungsklage vor dem Oberverwaltungs- 
gericht wird unterbrochen: 
1. wenn eine Partei vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder 
Berufs zu den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen 
der Land= oder Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten 
oder in der Armicrung begriffenen Festung gehört: 
Ausgegeben am 17. November 1914. 1
	        
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