Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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selbstverständlich. Dem Reichskanzler erwuchs die Pflicht zur 
Vermittelung aus Art. 17 RV., wonach er für die Ausführung 
der Reichsverfassung und der Reichsgesetze dem Reichstag 
gegenüber verantwortlich war. Für die einzelstaatlichen Re- 
gierungen folgte diese Pflicht aus der Aufsicht des Reiches, 
die der Reichskanzler über die Ausführung der Reichsgesetze 
den Landesbehörden gegenüber hatte. 
Für die untergeordneten Behörden endlich ergab sie 
sich aus der Dienstaufsicht der übergeordneten Behörde). 
Als im Jahre 1911 dem Preußischen Abgeordnetenhaus 
eine Petition des Redakteurs Poersch zu Marburg um Erlaß 
eines Beschlusses betreffend das Beweisverfahren in Wahl- 
prüfungssachen eingereicht wurde, machte der Berichterstatter 
nähere Ausführungen zu dieser Frager#): Es sei zweifelsfrei, daß 
die Gerichte dem Ersuchen um Vernehmung von Zeugen und 
Sachverständigen nachzukommen hätten. Er wies, auf § 38 
der Verordnung vom 2. Januar 1849 hin, wonach sich Gerichte 
und Verwaltungsbehörden gegenseitig bei Erledigung ihrer 
Geschäfte Unterstützung leisten sollen. 
Auf demselben Standpunkte stand ein Beschluß des Ober- 
landesgerichts in Naumburg a. d. S.) vom 30. November 
1900: 
In einer Wahlprüfungssache war das Amtsgericht Sten- 
dal um eidliche Vernehmung des Zeugen von Jagow ersucht 
worden. Das Amtsgericht vernahm zwar den Zeugen, lehnte 
seine Beeidigung aber als unzulässig ab. Auf die Beschwerde 
des Regierungspräsidenten zu Aurich beschloß nun das Ober- 
landesgericht, daß das Amtsgericht den Zeugen von Jagow zu 
beeidigen habe. In der Begründung weist das Oberlandes- 
gericht ebenfalls auf den § 38 der VO. vom 2. Januar 1849, 
sowie auf § 89 Einl. ALR. hin: „Wem die Gesetze ein Recht 
1) Vgl. Hatschek S. 537. 
2) S. Drucksachen des Hauses der Abgeordneten 21. Leg.-Periode 
IV. Session 1912, Nr. 459 S. 3656ff. 
3) Drucksachen des Reichstags 1900—1902 S. 1103, Nr. 169.
	        
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