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stellten Antrag. Da laut § 51 Satz 5 Geschäftsordnung bei
Stimmengleichheit die Frage als verneint anzusehen war, so
hatte Stimmengleichheit hier Ungültigkeitserklärung zur Folge.
Sonst erfolgte die Entscheidung natürlich durch Majoritäts-
beschluß.
II. Materielles Wahlprüfungsrecht.
Es folgen nunmehr Betrachtungen über das materielle
Wahklprüfungsrecht, bei denen die wichtigsten Punkte be-
handelt werden sollen. — Als Ursachen, die möglicherweise
die Ungültigkeitserklärung einer Wahl herbeiführen konnten,
kamen vor allen die Fehler, die sich ous den abgegebenen
Stimmen und bei der Stimmenberechnung ergaben, sowie
Wahldelikte und Formfehler in Betracht.
1. Die abgegebenen Stimmen und die Stimmenberechnung.
Die Prüfung der abgegebenen Stimmen konnten von
den einfachsten zu den kompliziertesten Fragen führen. Die
Prüfung der Wählbarkeit überhaupt ist bereits bei der Legiti-
mat.onsprüfung im engeren Sinne erörtert worden. Hier
sei noch erwähnt, daß entsprechend den Ausführungen S. 33
Stimmzettel mit den Namen deutscher Souveräne für un-
gültig zu erklären waren. Ber der Prüfung der Stimmzettel
werden vor allem die Bestimmungen des § 19 des Wahl-
reglements in Betracht zu ziehen gewesen sein, aus denen sich
eine große Reihe von Fragen ergeben konntent#).
1) 5 19 Abfs. 1 (bisberiges) Wablreglement: Ungültig sind 1.
Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag,
oder welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag
übergeben worden sind. 2. Stimmzettel, welche nicht von weißem Pa-
pier sind. 3. Stimmzettel, welche mit einem Kennzeichen versehen sind.
4. Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten.
5. Stimmzettel, aus welchem die Person des Gewählten nicht unzwei-