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kam z. B. in Betracht, wenn Arbeitern mit Entlassung gedrobt
und ihre Abstimmung erfolgreich kontrolliert wurde.
Wahlbeeinfslussungen durch Kriegervereine und öffent-
liche Korporationen hat man in den letzten Jahren des Be-
stehens des Reichstags für unwesentlich gehalten.
Wichtige Bestimmungen über parlamentarische Wahl-
delikte stellte ferner das Reichsstrafgesetzbuch auf und zwar in
den Paragraphen 107—109; 1. die Verhinderung der Aus-
übung des Wahlrechts durch Bedrohung mit einer strafbaren
Handlung (§F 107). 2. vorsätzliches Herbeiführen eines un-
richtigen Wahlergebnisses durch Personen, die zur Sammlung
von Stimmzetteln usw. oder mit der Führung der Beurkun-
dungshandlung beauftragt waren. (§ 108). 3. Kauf= oder Ver-
kauf einer Wahlstimme (§ 109).
3. Die Formfehler im Wahlverfahren:).
Als letzter wichtiger Grund für die Ungültigkeitserklärung
der Wahl seien hier noch die Formfehler erwähnt. Der Reichs-
tag machte hier je nach dem Grade ihrer Wichtigkeit erhebliche
Unterschiede. Einmal konnten Formfehler ohne weiteres die
absolute Nichtigkeit der Wahl herbeiführen. Als solche Fehler
galten vor allem Verstöße gegen die Geheimhaltung der Wahl,
Nichtauslegung und Nichtaufstellung von Wählerlisten, un-
richrisge Führung des Protokolls 2c.
Auf der anderen Seite gab es Fehler, die nur unter
Umständen von Bedeutung waren und die der Reichstag nach
freiem Ermessen beurteilte. Hier war nicht die ganze Wahl
nichtig, vielmehr fand ein ziffernmäßiger Ausgleich statt, z. B.
dadurch, daß die zugunsten eines Gewählten fehlerhaft abge-
gebenen Stimmen vom Gesamtresultate abgezogen wurden.
1) Val. Hatschek, S. 562 .